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Drohnen Versicherung in Österreich: Pflichtbestandteile einer gesetzeskonformen Polizze

Drohnen Kuratorium für Verkehrssicherheit Versicherung Pflicht
Hier geht's direkt zum Video >>>

Österreich: Für alle Kameracopter ist eine spezielle Drohnen Versicherung Pflicht! Doch welche gesetzlichen Voraussetzungen bei einer echten Drohnen Haftpflicht Versicherung hierzulande erfüllt sein müssen, bestätigt nun das 1. Rechtsgutachten zur Haftpflichtversicherung für Unbemannte Luftfahrzeug Systeme (UAS) in Österreich. Weiter unten findest Du auch einen informativen TV Beitrag des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KFV), bei dem auch Air&More mitwirken durfte.

Kurzantwort für Österreich: Eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein. Praktisch geschieht das typischerweise über Hersteller, Modell, Seriennummer und Gewicht direkt in der Polizze oder in einem Anhang / einer Flottenliste. Eine bloß personenbezogene Versicherung des Betreibers oder Piloten reicht nicht aus.

2023: Auch das Österreichische Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) bestätigt:
"(...) eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss die spezifischen Gerätedaten der Drohne – Modell, Seriennummer, Gewicht etc. – inkludieren"

2024: Zwei weitere Gutachten der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Roland Weinrauch:
"Um den geforderten Pflichtversicherungsschutz zu gewährleisten, ist es sohin notwendig, dass die jeweiligen Drohnen in der Versicherungspolizze und im Versicherungsnachweis mit individuellen Gerätedaten (Hersteller, Abflugmasse, Seriennummer) dokumentiert werden.“
Alle Quellen und Links weiter unten im Beitrag …

Hier schon mal die wichtigsten Pflichtbestandteile einer gesetzeskonformen Drohnen Versicherung:

  1. Eine gesetzeskonforme Drohnen Versicherung muss immer auch spezifische Gerätedaten der Drohne, wie etwa Modell, Seriennummer und Gewicht beinhalten. Denn für unbemannte Luftfahrzeuge (UAS) besteht per Gesetz die Pflicht zu einer gerätebezogenen Drohnen Haftpflicht Versicherung.

  2. Eine bloß personenbezogene Versicherung des Drohnen Betreibers oder -Piloten ohne spezifische Daten des UAS entspricht nicht den einschlägigen rechtlichen Anforderungen!

  3. Der Abschluss einer falschen Drohnen Versicherung kann zu ungedeckten Schäden führen und damit für Drohnen Betreiber und Geschädigte existenziell bedrohlich werden.

Hier finden Sie das gesamte Rechtsgutachten zur Drohnenversicherung Österreich als Download >>>

Pflicht Voraussetzungen für Drohnenversicherung in Österreich: Seriennummer, 750.000 SZR gemäß Luftfahrtgesetz. 
Quelle: Wirtschaftskammer, WKO
Quelle: Österreichische Wirtschaftskammer auf wko.at, 27.11.2024 - mehr dazu weiter unten ...

Drohnen Haftpflicht Versicherung Österreich - zum Gutachter:

Dieses Rechtsgutachten zu Pflicht Voraussetzungen für Drohnen Versicherungen ist das Ergebnis intensiver Recherchen, die sich von Juni 2020 bis September 2021 erstreckten. Diese betrafen Haftungsfragen rund um den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme (UAS) sowie versicherungstechnische und luftrechtliche Fragestellungen, welche unter Federführung von Rechtsanwalt Mag. jur. Joachim J. Janezic, MEng präzisiert und beantwortet wurden.

Rechtsanwalt Mag. iur. Joachim J. Janezic, MEng., ist seit 2001 als Rechtsanwalt tätig. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag führt Luftfahrtrecht ausdrücklich als eines seiner Tätigkeitsgebiete. Auf dem Profil seiner Kanzlei wird er als Vorstand des Instituts für Österreichisches und Internationales Luftfahrtrecht sowie als Master of Engineering – Aviation Safety geführt. Darüber hinaus ist er Autor und Mitautor luftfahrtrechtlicher Fachpublikationen im JKU & KUK Forschungsportal und Autor eines vom ÖAMTC veröffentlichten Überblicks zur österreichischen Rechtslage betreffend Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge. Als "ausgewiesener Experte im Bereich des österreichischen, europäischen und internationalen Luftfahrtrechts" wird Joachim Janezic von vielen Organisationen und Medien herangezogen. Zu seinen Spezialisierungen gehören insbesondere die Themen "Haftung und Versicherung". Janezic fungiert zudem als Vorstand des Instituts für Österreichisches und Internationales Luftfahrtrecht. Nicht zuletzt kennt der Grazer Jurist als Experte für Accident Research und Aviation Safety auch die technische Seite der bemannten und unbemannten Luftfahrt.

RA Janezic: Gutachten zur  Voraussetzung für Drohnen Pflicht Versicherung in Österreich
Aus dem 1. Rechtsgutachten zur Drohnen Pflichtversicherung in Österreich, Sept. 2021

Inhalt:

Drohnen Versicherung richtig falsch
  • Kuratorium für Verkehrssicherheit: Video zur Drohnen Pflichtversicherung
  • Problem: Drohnen Versicherungen aus dem Ausland entsprechen oft nicht dem österreichischem Luftfahrtgesetz
    • Drohnen Betreiber brauchen Rechtssicherheit!
  • Drohnen Betreiber registrieren sich zwar als Person …
    • & bei der Registrierung muss man seine Versicherung bekanntgeben
  • … doch versichert wird die Drohne selbst!
  • Falsche Drohnenversicherung: keine Deckung ...
  • ... und Konsequenzen für den Betreiber eines UAS
  • Pflicht: Drohnen Betreiber müssen selbst eine gesetzeskonforme UAS Versicherung wählen!
  • Checkliste: Diese Bestandteile einer Drohnen Versicherung sind Pflicht
  • Voraussetzungen für Drohnen Pflicht Versicherung – das sagt das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV)
  • Gesetzliche Pflichten bei Drohnen Versicherungen: Stellungnahme durch die Wirtschaftskammer Österreich - WKO
  • Wiener Städtische Versicherung AG: Drohnen Pflichtversicherung nur mit Seriennummer

Kuratorium für Verkehrssicherheit: Video zur Drohnen Pflichtversicherung

In diesem Video des KfV äußern sich verschiedenste Drohnen Experten auch zu den Pflicht Voraussetzungen für Drohnen Versicherungen. Mit dabei sind auch die Austro Control sowie Air&More. Weiter unten findest Du noch mehr Infos des KFV zur gerätebezogenen Pflichtversicherung für UAS.

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Mehr Informationen
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"Das Gerät selbst gehört versichert, wie bei einem Auto auch!"
Ganzes KFV Video und Quelle: https://www.kfv.at/drohnen-galerie/

Grenzüberschreitende Drohnenversicherungen aus dem Ausland: Österreichische Anforderungen genau prüfen!

"Die Versicherungsbestimmungen finden sich in nationalen Vorschriften Machen Sie sich daher mit den Versicherungsbestimmungen des Staates vertraut, in dem Sie Ihr UAS konkret fliegen wollen (...) Für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen gelten in Österreich dieselben versicherungsrechtlichen Vorschriften wie auch für den Betrieb bemannter Luftfahrzeuge."
Quelle: Austro Control / Dronespace

Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS) bzw. Flugdrohnen bewegen sich im selben Luftraum wie Notarzt Helikopter. Nicht nur deshalb besteht in Österreich bei Drohnen eine gesetzlich verankerte Pflicht zur Versicherung. Um dieser Versicherungspflicht nachzukommen, können Drohnen Betreiber (UAS Operator) auf verschiedene Versicherungsanbieter zurückgreifen. Dabei unterscheiden sich die Angebote im Internet nicht nur in Sachen Preis und Leistung, sondern auch in der grundsätzlichen Art und Weise, wie Flüge mit Drohnen versichert werden. Während sich nun die österreichischen Versicherungsanbieter an die Anforderungen des Luftfahrtgesetzes (LFG) hierzulande halten, sind gerade Versicherungsangebote aus dem Ausland vor Abschluss genau auf deren Rechtskonformität für Österreich zu checken. Denn grenzüberschreitende Angebote passen nicht automatisch zu den österreichischen Anforderungen. Gerade deshalb sollten Drohnenbetreiber besonders genau prüfen, ob der Versicherungsnachweis dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zugeordnet werden kann. Eine voreilig im Internet abgeschlossene Versicherung für einen handelsüblichen Quadrocopter kann dabei nicht nur rechtliche, sondern auch nicht absehbare finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

Hier finden Sie den
Drohnen-Versicherung Vergleich für Österreich >

Drohnen Betreiber brauchen Rechtssicherheit!

Denn bemerkt wird ein Fehlabschluss meist erst hinterher, wenn es bereits zu spät ist. Sei es zum einen bei einer behördlichen Kontrolle, der die Drohnen Polizze aus dem Internet nicht standhält. Oder zum anderen im konkreten Schadensfall, wenn die verpflichtende "Drohnen Versicherung" plötzlich nicht zahlt. Ein potentielles finanzielles Desaster, nicht nur für Drohnen Piloten, sondern vor allem auch für Geschädigte. Um derartige Szenarien zu vermeiden, wurde das hier beschriebene Gutachten in Auftrag gegeben. Denn ein nachhaltiger Drohnen Betrieb braucht vor allem zweierlei: Rechtssicherheit für alle Beteiligten und eine gesicherte Entschädigung wenn was passiert! In diesem Sinne skizzieren die folgenden Ausführungen nochmals die wichtigsten Eckpfeiler dieser Begutachtung zur Drohnen Pflicht Versicherung in Österreich:

Drohnen Betreiber registrieren sich zwar als Person ...

Seit Inkrafttreten der EU Drohnenverordnung per 2021 müssen sich Betreiber von Kameradrohnen in Österreich behördlich registrieren. Dabei registrieren sich Drohnen Betreiber in der der OPEN Kategorie konkret als Person. Eine Registrierung einzelner Drohnen (als Gerät) selbst entfällt dadurch. Dennoch wird im Volksmund allgemein von der sogenannten "Drohnen-Registrierung" gesprochen und nicht etwa korrekt von einer "Betreiber-Registrierung".

& und bei der Registrierung muss man seine Versicherung bekanntgeben

Zu dieser "Registrierung für Drohnenbetreiber" schreibt die Austro Control unter anderem Folgendes:

Sie können sich als Drohnenbetreiber registrieren, wenn:

Drohnen Versicherung Pflicht Austro Control Luftfahrtgesetz Österreich
Quelle: dronespace.at, Austro Control

Man muss also wörtlich vorab schon eine Drohnen Versicherung abgeschlossen haben, "die den Anforderungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes entspricht". Wobei nun der jeweilige Betreiber eines UAS vor der Frage steht, welche Art von Drohnen Versicherung nun in Österreich wirklich Pflicht ist. Und diese Fragestellung ist wesentlich, zumal zwar mit Inkrafttreten der EU Drohnenverordnung betreffend den Betrieb von UAS innerhalb der EU vieles harmonisiert wurde.

„Alle betriebenen Drohnen müssen über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. (Deckungssumme gem. Luftfahrgesetz mindestens 750.000 Sonderziehungsrechte)“

Austro Control / Dronespace, Allgemeine Informationen zur Kategorie Open

Diese Formulierung ist wichtig: Dronespace spricht nicht bloß von einer abstrakten Versicherung einer Person, sondern davon, dass alle betriebenen Drohnen ausreichenden Versicherungsschutz haben müssen. Für eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung in Österreich muss daher nachvollziehbar sein, welche konkret eingesetzte Drohne mit Hersteller, Modell, MTOM bzw. Abfluggewicht und Seriennummer vom Versicherungsvertrag umfasst ist.

Die Versicherungspflichten für Drohnen bleiben aber weiterhin national geregelt! Eben deshalb verweist die Austro Control auch ganz bewusst auf das österreichische Luftfahrtgesetz.

BMK- und Austro-Control-Folie: Registrierung des Betreibers versus Versicherung des Gerätes; bei der Registrierung keine Abfrage einzelner Geräte und keine behördliche Versicherungsprüfung in der Open-Kategorie
Austro Control & BMK zum Drohnen-Regulativ: „Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes“. Einzelne Geräte bzw. Seriennummern dürfen bei der Registrierung nicht abgefragt werden; eine Versicherungsbestätigung darf bei der Registrierung nicht verlangt werden; in der Open-Kategorie ist ohne Bewilligungsverfahren keine behördliche Versicherungsprüfung möglich. Quelle: BMK & Austro Control (08.10.2020), „Versicherung von Drohnen im neuen EU-Regulativ“, Folie 11. PDF-Auszug öffnen

... doch versichert wird die Drohne selbst!

Und mit eben diesem österreichischen Luftfahrtgesetz sollten sich Drohnen Betreiber auseinandersetzen. Denn in diesem sieht der österreichische Gesetzgeber ...

"für unbemannte Luftfahrzeuge keine von für bemannte Luftfahrzeuge geltenden Rechtsvorschriften abweichenden Bestimmungen vor",

bestätigt das Luftrechtsgutachten zur Drohnen Pflicht Versicherung. Und in Österreich werden Luftfahrzeuge konkret als Gerät versichert und nicht etwa deren Halter oder die Piloten. Der Grazer Luftrechtsexperte fasst wie folgend zusammen:

"Es ist daher aus gutachterlicher Sicht davon auszugehen, dass die Versicherungspflicht des § 24j Abs. 3 LFG gerätebezogen - und eben nicht betreiberbezogen - ist"

Eine Regelung, die auch nochmal im Österreichischen Luftfahrtgesetz, § 24j Abs. 3 nachgelesen werden kann. Demnach ist der Drohnen Betreiber wörtlich selbst "dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.”. Gemeint ist also ein konkreter Gefahrengegenstand (Stichwort "Gefährdungshaftung"), der in der Polizze identifizierbar sein muss. Und Betreiber"haben den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung (...) jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen". Denn nur so ist auch im Schadensfall das im österreichischen Luftfahrtgesetz verankerte direkte Klagerecht (§ 166 LFG) gegenüber dem Versicherer im Sinne des erhöhten Geschädigtenschutzes umsetzbar.

Fehlt diese eindeutige Gerätezuordnung, kann bei mehreren Drohnen oder mehreren Versicherern schon unklar werden, an welchen Versicherer sich ein Geschädigter wegen des konkret schadensverursachenden UAS überhaupt wenden soll. Siehe dazu auch im öffentlich zugänglichen Luftrechtsgutachten zur Drohnenversicherung in Österreich von RA Joachim J. Janezic.

Genau deshalb muss auch ein konkretes Gerät - mit Modell, Seriennummer und Abfluggewicht - in einer Polizze versichert sein. Ansonsten würde überdies nicht einmal die Versicherung wissen, welche und wieviele Gefahrenobjekte sie in ihrem Bestand hat. Sind jedoch keine spezifischen Drohnen-Gerätedaten in der Polizze genannt, so entspricht die Versicherung nicht den Anforderungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes!

Hier finden Sie das gesamte Rechtsgutachten zur Drohnenversicherung Österreich als Download >>>

Mittlerweile gibt es auch versicherungsrechtliche Gutachten der Kanzlei Dr. Roland Weinrauch (Wien), die diese Rechtsansicht inhaltlich bestätigen und aus weiteren versicherungsrechtlichen Gründen eine gerätebezogene Pflichtversicherung für Drohnen in Österreich postulieren. Interessierte finden hier alle Gutachten zur Drohnenversicherung >

Falsche Drohnenversicherung: keine Deckung ...

Gutachten Drohnen Versicherung Pflicht Österreich

Was bei Abschluss einer falschen Drohnen Pflicht Versicherung passieren kann, sei hier nur an einem Beispiel kurz veranschaulicht:

Ein Familienvater ist seit seiner Kindheit begeisterter Modellflieger. Seit geraumer Zeit zählt er auch zwei Kameradrohnen zu seiner Flotte. Pflichtbewusst registriert sich er sich als Drohnen Betreiber online bei der Austro Control und gibt dort auch die Versicherungsnummer seiner "Drohnen Versicherung" an. Diese hat er kurz zuvor über das Internet abgeschlossen, wobei der Betreiber mehrerer Quadrocopter und Modellflugzeuge sich darüber freute, bei einem speziellen Anbieter ausnahmsweise keinerlei Gerätedaten angeben zu müssen. Schließlich versichert dieser Anbieter nicht die Drohnen selbst, sondern eben den Drohnen Piloten als Person - und das kommt auch günstiger! Als sein Sohn dann die neue chinesische Mini-Drohne im hauseigenen Garten testet, kommt's plötzlich zum Crash. Und dies ausgerechnet auf der Wintergartenverglasung des Nachbarn. Nach der Online-Schadenmeldung an die Versicherung kommt schließlich das böse Erwachen: Die Versicherung lehnt jede Leistung vorerst einmal ab! Und das, weil nicht die Versicherte Person (der Vater und somit Drohnenbetreiber), sondern jemand anderer (dessen Sohn) den Unfall verursachte ... und die Drohne selbst war ja mit keinem Wort versichert!

Praxisbeispiele zu falschen Drohnenversicherungen: Konkrete Fallkonstellationen, in denen fehlende Seriennummern, unklare Gerätedaten oder pauschale Versicherungsnachweise bei Kontrollen, Schadenfällen oder beim direkten Klagerecht des Geschädigten problematisch werden können, sammeln wir hier: Falsche Drohnenversicherung in Österreich – Praxisbeispiele und Risiken.

Hinzu kommt: Fehlen in der Polizze eindeutige Gerätedaten der Drohne, kann im Schadensfall zusätzlich schon darüber gestritten werden, ob genau das schadensverursachende UAS überhaupt vom Vertrag erfasst war.

Wichtig im Schadensfall: Nach § 34 VersVG kann der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles Auskünfte und zumutbare Belege verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs seiner Leistungspflicht erforderlich sind. Fehlen Hersteller, Modell, MTOM bzw. Abfluggewicht und Seriennummer bereits in der Polizze oder in einer bestätigten Geräteaufstellung, kann genau daraus ein Beweis- und Zuordnungsproblem entstehen.

Wer die unterschiedlichen Rollen von Drohnenbetreiber und Drohnenpilot (Fernpilot) im Detail verstehen möchte, findet hier den direkten Vergleich. Gerade bei Haftung, Registrierung und Versicherungsnachweis ist diese Unterscheidung in Österreich besonders wichtig.

Das obige eher noch harmlose Beispiel einer strittigen Deckung kann man gerne noch um weitere mögliche Szenarien erweitern: Drohne verursacht schweren Sturz einer Radfahrerin, defekter Drohnen-Akku verursacht Waldbrand, Drohne fällt auf befahrene Straße ... um nur einige zu nennen. Und geht eine falsch abgeschlossene UAS Versicherung hier einmal wirklich nicht in Leistung, kann das mitunter den finanziellen Ruin für Drohnen Betreiber und Geschädigte bedeuten - insbesondere bei Personenschäden!

Hier gibt's weitere Infos zu
fehlendem Schadenersatz bei Drohnen Unfällen >
Und hier gesammelte Drohnen Unfall Berichte
>

... und Konsequenzen für den UAS Betreiber

Um derartigen Entwicklungen entgegenzuwirken, weist der österreichische Gesetzgeber im LFG § 24j Abs. 4 auf mögliche behördliche Kontrollen hin. So hat der Drohnen Betreiber oder der verantwortliche Pilot wörtlich ...

"den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen."

Auf diesem Wege will man sicher stellen, dass wie bei einem Kraftfahrzeug (KFZ) auch konkret das unbemannte Luftfahrzeug (uLFZ) als Gefahrengegenstand selbst immer versichert ist, unabhängig davon, wer gerade damit fliegt. Man spricht in diesem Zusammenhang gemäß § 148 LFG auch von einer Gefährdungshaftung im Sinne einer Drittschadens-Pflicht-Haftpflichtversicherung bzw. bei Luftfahrzeugen von einer Luftfahrt- bzw. Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Diese sieht sogar (analog zum KFZ Wesen!) ein direktes Klagerecht gegenüber der Versicherung gemäß § 166 LFG für den Geschädigten vor, wie auch im luftrechtlichen Gutachten zur Drohnenversicherung in Österreich von RA Joachim J. Janezic dokumentiert.

Das ist kein Zufall: Das österreichische Luftfahrtrecht knüpft Haftung und Pflichtversicherung – ähnlich wie im Kfz-Bereich – an den konkreten Gefahrengegenstand. In den Materialien zur LFG-Novelle 1997 wird ausdrücklich festgehalten, dass zu § 166 LFG das direkte Klagerecht aus § 26 KHVG 1994 übernommen wird. Ebenso heißt es dort zu § 167 LFG ausdrücklich, dass diese Regelung nach dem Vorbild des § 59 Abs. 1 KFG 1967 gestaltet ist (Erläuternde Bemerkungen, 758 d.B. XX. GP, S. 20 f.). Die Orientierung am Kraftfahrrecht ist für das luftfahrtrechtliche Pflichtversicherungsregime daher auch gesetzgebungsgeschichtlich dokumentiert. Gerade deshalb ist die verpflichtende Drohnen-Haftpflichtversicherung, analog zur verpflichtenden Kfz-Haftpflichtversicherung, in Österreich nicht bloß personenbezogen zu verstehen, sondern auf das konkret bestimmbare UAS bezogen.

Dazu sei gesagt, dass bei Luftfahrzeugen sogar ein Fall „strengster Gefährdungshaftung“ (OGH 2 Ob 119/09b) vorliegt. Dabei leistet so eine Versicherung mit Gefährdungshaftung eben auch, wenn den Drohnen Betreiber an sich gar keine Schuld trifft, sondern z. B. der plötzliche Windstoß. Wer aber bei Kontrollen oder gar im Schadensfall die oben geforderten Unterlagen nicht entsprechend vorlegen kann ist auch juristisch riskant unterwegs. Schließlich wurden schon im Vorläufer-System der bis 31.12.2020 vorgeschriebenen Drohnenbewilligung Fälle bekannt, in denen Drohnen Piloten ohne Bewilligung mehrere Tausend Euro berappen mussten. Und derartige Verwaltungsstrafen können gemäß § 169 LFG immerhin bis zu € 22.000 oder 6 Wochen Freiheitsentzug bedeuten. Wie derartige Vergehen nun im neuen System der Registrierung für Drohnen Betreiber (UAS Operator) geahndet werden, werden wir noch sehen. Dass aber eine "falsche" Drohnen Versicherung auch zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen kann, steht auf einem anderen Blatt.

Pflicht: Drohnen Betreiber müssen selbst eine gesetzeskonforme UAS Versicherung wählen!

Drohnen Registrierung Pflicht Versicherung
Aus der Registrierungsbestätigung für Drohnen Betreiber

Dazu muss noch gesagt werden, dass mit Einführung der neuen Online Registrierung für Drohnen Betreiber (OPEN Kategorie) die Austro Control nicht mehr in der Pflicht steht, jede einzelne Drohnen Versicherung zu kontrollieren. Sprich, der Drohnen Betreiber muss selbstständig im Zuge seiner Registrierung die Polizzennummer einer gesetzeskonformen Drohnen Haftpflichtversicherung bekannt geben. Dabei muss er selbst wissen, welche Polizze hier dem Österreichischen Luftfahrtgesetz entspricht und welche nicht. Schließlich gehört das zu seinen Sorgfaltspflichten als Betreiber eines UAS, eines Unmanned Aircraft Systems und damit Luftfahrzeugs im Luftraum. Und sei es nun anlässlich einer behördlichen Kontrolle am Landeplatz oder gar bei einem durch die Drohne verursachten Schaden: Drohnen Betreiber laufen hier Gefahr, selbst auf unvorhersehbaren Kosten sitzen zu bleiben. Und bekanntlich schützt Unwissenheit auch vor Strafe nicht!

Welche Polizzennummer bei der Drohnen-Registrierung zulässig ist und warum die Registrierung keine behördliche Bestätigung der Rechtskonformität einer Polizze ist, erklären wir in diesen beiden Vertiefungen im Detail.

Außerdem sei noch darauf hingewiesen, dass die Polizzennummer der Drohnen Haftpflicht Versicherung auch auf der behördlichen Registrierungsbestätigung "amtssigniert" aufgedruckt wird. Weiter unten auf dieser "Bestätigung der Registrierung als Betreiber unbemannter Luftfahrzeuge" hält die Austro Control zusätzlich fest, was der Drohnen Betreiber im Zuge seiner Registrierung alles rechtsverbindlich bestätigt hat:

Drohnen Versicherung Pflicht  Austro Control Registrierung
Aus der Registrierungsbestätigung für Drohnen Betreiber

Fazit: Der Bund übernimmt keinerlei Haftung für nicht gesetzeskonforme UAS Versicherungen, die womöglich bei ausländischen Anbietern abgeschlossen wurden. Die Pflicht zum Abschluss einer richtigen Drohnen Versicherung sowie das finanzielle Risiko im Schadensfall liegen beim Drohnen Betreiber selbst! Dazu passend hier ein informativer Artikel aus dem BMI Magazin "Öffentliche Sicherheit" zum Thema Drohnen Sicherheit.

Hier mehr Infos, warum man
Drohnen nicht in einer privaten Haftpflicht versichern kann >

Hier finden Sie das gesamte Rechtsgutachten zur Drohnenversicherung Österreich als Download >>>

Checkliste: Diese Bestandteile einer Drohnen Versicherung sind Pflicht!

Drohnen Betreiber stehen vor der Pflicht, eine gesetzeskonforme Drohnen Versicherung mit bestimmten Bestandteilen vorweisen zu können. Anhand der dieser Checkliste können Sie Ihre Drohnen Versicherung auf bestimmte Pflichtbestandteile hin überprüfen:

Checkliste Drohnen Versicherung

Bestandteile & Summen

Pflicht (j/n)

Individuelle Drohnen GerätedatenHersteller ("DJI", "Eigenbau" ...)Pflicht
* diese Daten können zur Individualisierung des UAS dienenSeriennummer ("3Q4C ...")Pflicht
Gewicht ("249 g")Pflicht
Sonderziehungsrechte750.000 SZRPflicht
HaftungsartGefährdungshaftungPflicht
Personen- u. Sachschäden1.000.000 EUR MinimumPflicht
abgeleitete Vermögensschäden1.000.000 EUR MinimumPflicht
Zusatzdeckungenreine Vermögensschädenempfohlen!
Verletzung von Privatsphäre & Persönlichkeitsrechten
(= immaterielle Schäden!)
empfohlen!
Örtlicher GeltungsbereichEU-weite DeckungPflicht
& angrenzende Mittelmeerstaatenempfohlen!

Hier eine Sammlung der aktuellen Gutachten zur Drohnenversicherung für Österreich.

Voraussetzungen für Drohnen Pflicht Versicherung – das sagt das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV)

Kuratorium für Verkehrssicherheit: Drohnen, vom Kauf bis zum ersten Flug.

2022: In einer Buch Publikation des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, zu deren Präsentation auch wir im Herbst 2022 in Wien eingeladen waren, vergleichen die Autoren des KFV das Versicherungswesen für unbemannte Luftfahrzeuge (uLFZ) sehr treffend mit jenem für Kraftfahrzeuge (Kfz). Schließlich gilt in beiden zugrundeliegenden Gesetzen ein strenges Pflicht-Versicherungsregime mit direktem Klagerecht (§ 166 LFG). Für beide Bereiche gilt der erhöhte Geschädigtenschutz inklusive Gefährdungshaftung für ein konkretes Gefahrengut bzw. Gefahrenobjekt:

„Wie für ein Kfz ist auch für ein Luftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (…) Das Luftfahrtgesetz, kurz LFG, bestimmt, dass auch jedes unbemannte Luftfahrzeug versichert sein muss (…) bei jedem Betrieb der Drohne sind Registrierungsbestätigung und Versicherungsnachweis mitzuführen“

Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV), Drohnen – Vom Kauf bis zum ersten Flug, S. Georgiev & D. Lehner, Manz Verlag, 2022

November 2023: Gastbeitrag des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KFV) im Standard:

“Registrierungspflichtige Drohnen sind unter Angabe der gerätespezifischen Daten ausreichend zu versichern. Eine Drohne ist ein unbemanntes Luftfahrzeug, daher gilt es, die versicherungsrechtlichen Vorschriften des Luftfahrtrechts zu beachten.”

Quelle: www.derstandard.at/story/3000000194657/private-drohnen-werden-immer-beliebter-doch-worauf-muss-man-rechtlich-achten, 12.11.2023

März 2023: Unabhängig vom oben beschriebenen Luftrechtsgutachten zur gesetzlichen Pflicht Versicherung für Drohnen hat auch das Österreichische Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) dessen Fazit inhaltlich bestätigt. Hier erfährst Du mehr über die KFV Expertise zur Versicherungspflicht für Drohnen. Dabei weist das KFV in einer eigenen Publikation (FAQ-Katalog vom am 29. März 2023) auf folgende Punkte für UAS Versicherungen ausdrücklich hin:

Muss eine Drohnen Versicherung spezifische Gerätedaten beinhalten?

Definitiv Ja, denn eine dem Luftfahrtgesetz entsprechende Drohnen Haftpflicht Versicherung muss laut Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) „die spezifischen Gerätedaten der Drohne – Modell, Seriennummer, Gewicht etc." beinhalten. Demnach ist beim UAS Betrieb eine gerätebezogene Drohnen Haftpflichtversicherung Pflicht. Dazu passend hier ein informativer Artikel aus dem BMI Magazin "Öffentliche Sicherheit" zum Thema Drohnen Sicherheit. Und hier noch weitere Gutachten zur Drohnenversicherung in Österreich >

Genügt eine personenbezogene Drohnen Versicherung?

Definitiv Nein. Denn eine lediglich personenbezogene Versicherung des Drohnen Betreibers (UAS Operator) bzw. des Drohnen Piloten (Fernpilot) - "ohne Nennung spezifischer Gerätedaten der genutzten Drohne" genügt laut Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) "nicht den rechtlichen Anforderungen!"

Kann man eine Drohne über die Haushaltsversicherung versichern?

Definitv Nein. Denn die Haushaltsversicherung reicht laut Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) "für den Einsatz registrierungspflichtiger Drohnen nicht aus". Eine gesetzeskonforme "Luftfahrtversicherung muss abgeschlossen werden". Hier gibt's noch mehr Infos und Gutachten zur Drohnenversicherung in Österreich >

Warum ist einen gesetzeskonforme Drohnen Versicherung wichtig?

Laut Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) lohnt sich beim Thema Drohnen Pflicht Versicherung eine "umfassende Beratung durch Fachleute" Schließlich kann laut KFV der Abschluss einer nicht gesetzeskonformen Drohnen Versicherung "für Drohnenbetreiber*innen und Geschädigte zu existenziellen Bedrohungen werden." Hier gibt's noch mehr Infos und Gutachten zur Drohnenversicherung >

Gesetzliche Pflichten bei Drohnen Versicherungen: Stellungnahme durch die Wirtschaftskammer Österreich - WKO

November 2024: Um Verstößen gegen das Luftfahrtgesetz vorzubeugen, meldet sich auch die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) zu den Pflicht Voraussetzungen für Drohnen Versicherungen ausführlich zu Wort. Dabei bestätigt auch die WKO, dass zwingend die Seriennummer der Drohne in der Polizze stehen muss. Auch müssen laut Wirtschaftskammer750.000 SZR pro Drohne (!) als Deckung in der verpflichtenden Drohnen Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehen. Aus diesen und weiteren triftigen Gründen kann man auch laut WKO Drohnen nicht über Sammel Versicherungen von Modellflug-Clubs versichern. Mehr dazu im Beitrag über die aktuellen Gutachten zur Drohnenversicherung für Österreich.

Wirtschaftskammer - Salzburger Versicherungsmakler: Drohnen Versicherung mit Seriennummer gerätebezogen Pflicht
Screenshot: "Eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss immer auch spezifische Gerätedaten der Drohne (Modell, Seriennummer und Gewicht) beinhalten (...) Eine alleinig personenbezogene Versicherung des Drohnen Betreibers entspricht nicht den einschlägigen rechtlichen Anforderungen und reicht somit nicht aus!"
Quelle: Drohnenversicherung, Fachgruppe der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten der Salzburger Wirtschaftskammer, www.die-salzburger-versicherungsmakler.at/drohnenversicherung (Hervorhebungen hinzugefügt)
Müssen Drohnen Versicherungen in Österreich die Seriennummer inkludieren?

Die österreichische Wirtschaftskammer antwortet im November 2024 mit einem klaren JA. Hier von der Webseite der WKO:
"Die Versicherung muss sich auf eine konkrete Drohne mit Modell, Gewicht und Seriennummer beziehen." Schließlich muss laut Wirtschaftskammer die "Deckungssumme einer Drohnen-Versicherung (....) mindestens 750.000 SZR (Sonderziehungsrechte) pro versicherter Drohne betragen". Ohne konkrete Gerätedaten und damit die Seriennummern der Drohnen in der Polizze kann aber niemand nachvollziehen, wie viele Drohnen überhaupt versichert sind. Betreibt jemand also mehrere UAS oder einen ganzen Drohnen Schwarm, so besteht die akute Gefahr einer Unterversicherung!
Alle Quellen hier im Beitrag zu den aktuellen Gutachten zur Drohnenversicherung für Österreich.

Ist auch eine pauschale Versicherung des Drohnen Piloten oder Betreibers im Luftfahrtgesetz möglich?

Hier wieder die klare Antwort der Österreichischen Wirtschaftskammer: NEIN, eine "bloß personenbezogene Versicherung des Drohnen-Betreibers oder -Piloten, ohne spezifische Drohnen-Daten, entspricht nicht dem österreichischen Luftfahrtgesetz." Denn laut WKO könnten dann Aufsichtsorgane "ohne spezifische Drohnen-Gerätedaten in der Polizze (…) nicht vor Ort prüfen, wo bzw. ob überhaupt die konkrete schadenverursachende Drohne versichert ist.". Die Wirtschaftskammer Österreich bemängelt, dass damit das im Luftfahrtgesetz (§ 166 LFG) verankerte "direkte Klagerecht untergraben" würde, was dann laut WKO "wiederum den im Luftfahrtgesetz verankerten erhöhten Geschädigtenschutz konterkariert."
Alle Quellen hier im Beitrag zu den aktuellen Gutachten zur Drohnenversicherung für Österreich.

Entsprechen Drohnen Versicherungen über Modellflug-Clubs dem österreichischen Luftfahrtgesetz?

Die Wirtschaftskammer zieht hier folgendes Fazit: "Drohnen: Keine Sammel-Versicherungen von Modellflug-Clubs". Hier bemängelt die WKO, dass in derartigen Sammelpolizzen ein größerer Personenkreis von Drohnen Betreibern alle seine UAS pauschal über den Mitgliedsbeitrag eines Vereins versichert. In derartigen Konstruktionen seien die bloß mitversicherten Drohnen Betreiber selbst nicht Inhaber der Polizze, sondern nur der Modellflug-Club als Versicherungsnehmer. Würde der Versicherungsvertrag des Modellflug-Clubs zum Beispiel wegen Nicht-Zahlung storniert, so bestünde keine gesetzliche Informationspflicht gegenüber den bloß mitversicherten Drohnen Betreibern, Zudem wüssten weder der Modellflug Verein als Versicherungsnehmer, noch die Versicherung selbst, wie viele Drohnen überhaupt versichert sind. Somit kann eine Versicherung nicht bewerten, wie hoch ihr Risikopotenzial im Drohnen Bestand ist. Dies widerspricht laut Wirtschaftskammer klar dem österreichischen Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und der darin verankerten Pflicht zur Product Governance gemäß § 129 VAG. Schließlich ist für die WKO das Pflichtversicherungswesen rund um unbemannte Luftfahrzeuge (uLFZ) mit jenem aus dem Kfz-Bereich vergleichbar: "Dabei käme wohl niemand auf die Idee, alle seine Kfz ohne Fahrzeugdaten pauschal über den Mitgliedsbeitrag in einer einzigen Vereins-Sammelpolizze zu versichern."
Hier weitere Informationen, zum Thema Drohne versichern im Modellflug-Club. Zu den einzelnen Quellen hier im Beitrag über die aktuellen Gutachten zur Drohnenversicherung für Österreich.

Drohnen: keine Sammel Versicherungen über Modellflug Clubs

Wiener Städtische Versicherung AG: Drohnen Pflichtversicherung nur mit Seriennummer!

Mit der Wiener Städtische Versicherung AG - Vienna Insurance Group meldet sich auch der größte Versicherer Österreichs betreffend die verpflichtende Drohnenversicherung klar und deutlich zu Wort. So findet sich auf deren Webseite in den "FAQ Droh­nen­ver­si­che­rung" folgender Hinweis:

„Aus gesetzlichen Gründen ist in Österreich eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für bestimmte Drohnen verpflichtend. Die Versicherungspolizze muss auch spezifische Gerätedaten Ihres unbemannten Luftfahrzeugs wie z.B. Hersteller, Modellbezeichnung, Seriennummer, … enthalten."

Wiener Städtische Versicherung AG: Seriennummer in Drohnen Versicherung ist Pflicht.
Screenshot: www.wienerstaedtische.at

Quelle: https://www.wienerstaedtische.at, Stand 09.05.2026

Auch die Oberösterreichische Versicherung AG bestätigt als weiterer österreichischer Versicherer auf ihrer Webseite die Pflicht zur gesetzeskonformen Drohnenversicherung in Österreich.

„Alle Kamera-Drohnen müssen in Österreich versichert werden. Erforderliche Angaben: Modell, Gewicht und Seriennummer.“

Oberösterreichische Versicherung: Kamera-Drohnen müssen in Österreich versichert werden; erforderliche Angaben sind Modell, Gewicht und Seriennummer
Screenshot: Oberösterreichische Versicherung AG – Blogbeitrag „Ungetrübter Freizeitspaß mit Drohnen“. Quelle: versich.at, Stand 09.05.2026

Auch die Helvetia Versicherung zeigt im offiziellen Antrag zur Drohnen-Haftpflichtversicherung, dass der Antragsteller zugleich Versicherungsnehmer wird und dass für das konkret zu versichernde Fluggerät Herstellerbezeichnung, CE-Klasse, Seriennummer und Abfluggewicht erfasst werden. Zudem hält Helvetia ausdrücklich fest, dass auch bei mehreren Fluggeräten in einer Polizze jedes Gerät einzustufen und die jeweilige Prämie zu addieren ist.

Helvetia Antrag zur Drohnen-Haftpflichtversicherung: Antragsteller wird Versicherungsnehmer; für das Fluggerät werden Herstellerbezeichnung, CE-Klasse, Seriennummer und Abfluggewicht erfasst
Screenshot aus dem offiziellen Helvetia-Antrag zur Drohnen-Haftpflichtversicherung: Der Antragsteller wird als Versicherungsnehmer geführt; zugleich werden für das konkret zu versichernde Fluggerät Herstellerbezeichnung, CE-Klasse, Seriennummer und Abfluggewicht abgefragt. Helvetia hält außerdem fest: „Versicherung mehrerer Fluggeräte in einer Polizze ist möglich. Jedes Gerät ist gemäß den oben angeführten Tabellen einzustufen, die jeweiligen Prämien sind zu addieren.“

Auch die R+V Österreich hält auf ihrer Seite zur Drohnenversicherung fest, dass der Versicherungsnachweis beim konkreten Betrieb dem jeweils eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein muss und dass der Drohnen-Betreiber selbst Inhaber der Original-Polizze sein soll. Quelle: www.ruv.at/privatkunden/drohnenversicherung

Zum Weiterlesen:

  • Alle Gutachten zur Drohnenversicherung für Österreich
  • Faktencheck: Warum der Versicherungsnachweis in Österreich dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein muss
  • Welche Polizzennummer bei der Drohnen-Registrierung zulässig ist
  • Warum die Drohnen-Betreiberregistrierung keine behördliche Bestätigung der Rechtskonformität ist
  • Vergleich Drohnenbetreiber und Drohnenpilot
  • Weitere wissenschaftliche Sekundärquelle:
    Auch eine 2023 an der Universität Innsbruck eingereichte Masterarbeit zur Haftung bei unbemannten Luftfahrzeugen behandelt die Gefährdungshaftung, die Versicherungspflichten nach dem LFG und grenzüberschreitende Sachverhalte als eigenständige Kernpunkte.

Weitere Service- & Produktlinks:

  • Drohnen-Versicherung Vergleich für Österreich
  • Drohnen Haftpflichtversicherung Österreich mit Online-Antrag
Sind Drohnen in der Privathaftpflichtversicherung versichert?
Drohnen Kurzzeitversicherung gilt nicht!
Drohnen Haftpflichtversicherung Österreich - Tip Top Preis!
Drohnen Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte
Drohnen Registrierung in Österreich
Drohnen-Versicherung Vergleich: Es lohnt sich!

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