Drohnen Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte, Namensrechte, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Datenschutzrechte. Was droht bei Verletzung? Wie kann man sich absichern?
Je mehr Kameradrohnen unsere Lüfte bevölkern, desto mehr wird der Ruf nach Schutz der Privatsphäre laut. Denn die Sensibilität in Sachen Datenschutz generell nimmt massiv zu und mir ihr auch das berechtigte Bedürfnis nach Wahrung der individuellen Persönlichkeitsrechte. Daß nun die “Fliegenden Augen”, wie manche Drohnen auch gerne bezeichnet werden, diesem Grundrecht leicht in die Quere kommen, liegt auf der Hand. Dazu passend wollen wir folgende Topics hier besprechen:
- Drohnen und die Verletzung der Privatsphäre: so schnell kann’s gehen!
- Drohnen gefährden Persönlichkeitsrechte generell
- Drohnen: Verletzung der Privatsphäre in herkömmlichen Luftfahrt-Haftpflichtversicherungen nicht gedeckt!
- Warum versichert AIR&MORE nun die Verletzung von Persönlichkeitsrechten?
Übrigens:
Auch eine groß angelegte Drohnen Studie vom Österreichischen Kuratorium für Verkehrssicherheit ergab, dass Herr und Frau Österreicher bei Drohnen vor allem in Sachen Privatsphäre eine der Hauptgefahrenquellen sehen! Hier geht’s zur KFV Drohnen Studie, an deren Expertenrunde auch die AIR&MORE OG teilnehmen durfte.
Neu: Deckung bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten mit Drohnen!
Exklusiv bei AIR&MORE: Für alle Neuanträge in unserer Drohnen Haftpflichtversicherung bzw. Mini-Drohnen Haftpflicht gibt’s nun eine exklusive Zusatz Deckung: So wird die unbeabsichtigte Verletzung von Persönlichkeitsrechten sowie Namensrechten in unseren kommerziellen Tarifen jetzt mitversichert. Die Deckung gilt bis zu € 7.500 pro Jahr und greift bei daraus resultierenden Vermögensschäden ab einer gewählten Drohnen Haftpflicht-Versicherungssumme von € 3 Mio. oder höher. Dieser einzigartige Deckungseinschluss erfolgt prämienfrei, d. h. ohne Aufpreis!
Drohnen und die Verletzung der Privatsphäre: so schnell kann’s gehen!
Man stelle sich folgende Situation vor:
Sie starten mit Ihrer Drohne in einer gut gebuchten Tourismusregion. Das Wetter rund um den Kitzbühler Hahnenkamm präsentiert sich wieder einmal wie aus dem Bilderbuch, das alpine Winterpanorama erstrahlt in vollem Glanz. Sie wollen einen PR Film für ein 5 Sterne Hotel erstellen. Schöner Auftrag und schöne Gage könnte man meinen, aber Achtung: das ganze kann noch teuer werden! Und das vor allem für Sie.
Denn, was Sie erst zu spät bemerken, ist der ansonsten sympathisch blonde Herr im Hintergrund, der plötzlich – gar nicht mehr so sympathisch – Ihr Objektiv etwas argusäugig anvisiert und beginnt, sich Ihre Nummerntafel zu notieren. Was ist passiert?
Womöglich haben Sie mit Ihrer Drohne eine fremde Person in deren Privatsphäre gestört! Ja vielleicht sogar ungewollt akustisch oder visuell mit Ihrem Multicopter bedrängt? Wie auch immer – bei Prominenten kann das mit der “Belästigung” verständlicherweise sehr schnell gehen – sogar bei kuscheligen Schlagerstars, Pelzstiefel hin oder her.
Und nicht nur bei Personen, die in der Öffentlichkeit stehen. Auch bei Normalsterblichen kann ein scheinbar kleines Vergehen in Sachen Persönlichkeitsrechte ganz schön teuer werden!
Tatort Badeanstalt: Drohne und Bikini geht gar nicht!
Live miterlebt: Irgendwann im August – sonnig heißer Sommertag – Badesee – Badeanstalt …
Neben zahlreichen Badegästen nutzt auch eine Blaulicht-Organisation (!) das schöne Wetter. Ein Imagefilm soll es werden. Ein Werbespot für die Wasserrettung, die direkt neben der Liegewiese eine Übung abhält. Nicht fehlen darf hier natürlich der Drohnen Pilot, der das ganze Getriebe aus der Vogelperspektive mitfilmt. So weit so gut! Doch unverhofft kommt oft – und so dauert es keine 10 Minuten, bis schon der erste Badegast den “Vorfall” beim Bademeister meldet. Man möchte notfalls auch Anzeige erstatten ist da zu hören. Denn wer will schon im Bikini gefilmt zu werden?
Glück im Unglück: Dem diplomatischen Talent des Bademeisters war es schließlich zu verdanken, dass die Dame noch einmal beschwichtigt werden konnte. Die Drohne jedenfalls, die verschwand rasch wieder im Kofferraum – und das war auch gut so!
Drohnen gefährden Persönlichkeitsrechte generell
Hierzu loht sich eingangs eine kurze Definition. Denn Persönlichkeitsrechte dienen nun mal dem “Schutz der menschlichen Person”. Und dieser Schutz wurde im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) schon im 1811 verankert:
„Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte“.
Man spricht dabei also wörtlich von sogenannten „angeborenen Rechten“. Und diese umfassen etwa die körperliche Unversehrtheit, Ehre, Freiheit und eben auch den Schutz des Namens und der Privatsphäre (Quelle: voez.at). Wenn also per Gesetz jede Person Anspruch auf die Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte hat, so bedeutet das im Umkehrschluss Folgendes: Spätestens, wenn uninformierte Personen auf Drohnenbildern erkennbar werden, besteht die Möglichkeit juridischer Konsequenzen. Und denkt man nun ein wenig an die Praxis, so ist die Gefahr einer noch so kleinen Gesetzesübertretung in Sachen Persönlichkeitsrechte bei Drohnenflügen quasi immer gegeben.
Drohnen Privatsphäre: Verletzung von Persönlichkeitsrechten in herkömmlichen Luftfahrt-Haftpflichtversicherungen nicht gedeckt!
Vorab wollen wir festhalten, dass in herkömmlichen Drohnen Haftpflichtversicherungen die Verletzung von Persönlichkeits- oder Namensrechten standardmässig ausgeschlossen ist! Wer die Bedingungen seiner Drohnen Police studiert, stößt dabei auf diesen oder einen ähnlichen Passus:
“Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche wegen Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen sowie Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte oder datenschutzrechtlicher Bestimmungen.”
Dazu sei gesagt, dass die mit die oben genannten “Verletzungen” einhergehenden Schäden zu den sogenannten “reinen Vermögensschäden” gehören. Und reine Vermögensschäden sind in vielen Drohnen Versicherungen ganz generell ausgeschlossen (siehe unser Drohnen-Versicherung-Vergleich hier). Wer also mit seiner Drohne die Privatsphäre anderer stört, hat bei herkömmlichen Anbietern keine Deckung – Versehen hin oder her!
Warum versichert AIR&MORE nun die Verletzung von Persönlichkeitsrechten?
Da es bei einem Drohnenflug unverhofft leicht passieren kann, dass uninformierte Personen mitgefilmt werden, bedarf es hier einer Lösung. Eine Lösung, die gerade gewerbliche Luftbilddienstleister entlastet. Zudem wir’s noch brenzliger, wenn kommerzielle Drohnenfilmer heikles Bildmaterial guten Glaubens dann an Zeitungen oder Webplattformen verkaufen. Denn in so einem Fall wird das beklagte Medium schnell beim Urheber der Bilder regressieren.
Aus oben genannten Gründen und aufgrund aktiver Nachfrage seitens vieler Kunden hat das AIR&MORE Team hier einen einzigartigen Zusatzbaustein aus der Taufe gehoben.
Verletzung von Persönlichkeitsrechten mit Drohnen: AIR&MORE Deckung bis € 7.500 p. a.
Wie gesagt: dieser Zusatzbaustein ist am Markt einzigartig und gilt seit 01.04.2019 für alle Neuanträge im kommerziellen Tarif unser Drohnen Haftpflichtversicherung sowie unserer Mini-Drohnen Haftpflicht. Dabei ist dieser Extra-Schutz ab einer Versicherungssumme von € 3 Millionen (oder höher) automatisch inkludiert und verursacht so für den Drohnen Piloten keinerlei Mehrkosten! Die Versicherungsleistung erfolgt mit bis zu € 7.500 Euro pro Kalenderjahr. Ein Sicherheitspolster also, der hier nicht wie ein Freibrief, sehr wohl aber wie eine Art Airbag für versehentliche Übertretungen funktionieren soll.
Drohnen Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte – die Deckung im Detail:
Hier ein kurzer Auszug aus den entsprechenden Besonderen Versicherungsbedingungen (BBE AIR&MORE 7.500A). Versichert sind dabei sogenannte Vermögensschäden aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten sowie Namensrechten. Diese können dadurch entstehen,
- dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine Foto- oder Filmaufnahme mit einem unbemannten Fluggerät erstellt hat.
- Indem der Versicherungsnehmer diese Aufnahme an Dritte weitergegeben hat.
- Oder dadurch, dass der Versicherungsnehmer diese Aufnahme selbst verwertet oder selbst öffentlich wiedergegeben hat.
Drohnen Privatsphäre: Deckung bei Regress durch Auftraggeber
Darüber hinaus gelten auch gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Regressansprüche seines Auftraggebers mitversichert. Gemeint sind damit wieder Vermögensschäden aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten sowie Namensrechten. Diese können z. B. dadurch entstehen,
- dass der Versicherungsnehmer eine Foto- oder Filmaufnahme bereits an einen Auftraggeber weitergegeben hat. Hier besteht Deckung, sofern die Rechtsverletzung durch den Versicherungsnehmer schuldhaft begangen wurde.
Weiter Informationen gibt’s hier in den entsprechenden Besonderen Versicherungsbedingungen.
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