In diesem Beitrag wollen wir klären, ab wann man eine Drohne als UAS bezeichnet. Denn wenn's um Multicopter geht, dann schwirren viele verschiedene Drohnen Synonyme und diverse Kürzel für unbemannte Luftfahrzeuge durchs Netz. Einmal bezeichnet man Drohnen als "UAV", einmal als "UAS", dann wieder als "uLFZ". Nicht und vergessen Drohnen Bezeichnungen wie "Multicopter", "Quadrocopter" oder gar "Flycam". Wir wollen versuchen, hier mal das Drohnen Synonym "UAS" genauer zu beleuchten.
Drohnen als UAS - kurz und bündig:
Ein UAS ist ein Unmanned Aircraft System und bezeichnet Drohnen übersetzt als "unbemannte Luftfahrzeugsysteme“. Der Begriff "Unmanned Aircraft System" stammt aus der EU Drohnenverordnung (2019) und umschreibt dabei nicht nur ein unbemanntes Luftfahrzeug (UA, für Unmanned Aircraft), sondern auch die dazu gehörende "Ausrüstung für dessen Fernsteuerung".
(Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2019/947)
Drohnen als Unmanned Aircraft System - Fragen & Antworten im Detail:
Das Kürzel UAS steht bei Flugdrohnen für "Unmanned Aircraft System". Der Begriff UAS ist ein wesentlicher Bestandteil der EU Drohnenverordnung. Diese stammt aus dem Jahr 2019 und soll die unterschiedlichen Drohnen Gesetzgebungen innerhalb der EU harmonisieren.
Wenn man von einer Drohne als Unmanned Aircraft System (UAS) spricht, so hebt man dabei hervor, dass es sich um ein „unbemanntes Luftfahrzeugsystem“ handelt. Der Terminus "Luftfahrzeug" deutet in diesem Zusammenhang die Zuständigkeit des Luftfahrtgesetzes (LFG) hin, womit sich für Betreiber und Piloten von UAS spezielle Gesetze und Pflichten rund um den Drohnenflug ergeben. Hier deshalb wichtige Infos zu den neuen Drohnen Gesetzen.
Die Bezeichnung von Flugdrohnen als UAS stammt aus der "Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019" der neuen EU Drohnenverordnung. Diese Durchführungsverordnung regelt "die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge" innerhalb der Europäischen Union und ist per 31.12.2020 endgültig in Kraft getreten. Wörtlich spricht man in dieser von einem „unbemanntes Luftfahrzeugsystem“, das genauer genommen "ein unbemanntes Luftfahrzeug sowie die Ausrüstung für dessen Fernsteuerung" umfasst.
Ein sogenannter UAS-Betrieber ist ein Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugsystems. In der EU Drohnen-Durchführungsverdordnung 2019/947 spricht man auch vom sogenannten "unmanned aircraft system operator" oder kurz dem "UAS operator". Dieser kann eine juristische oder natürliche Person sein, die ein oder mehrere Drohnen betreibt oder dies zu tun gedenkt. Hier mehr zur EU Drohnenverordnung sowie zur Pflicht zur Registrierung für Drohnen-Betreiber.
Ganz genau genommen betrachtet man in der "Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019" auch Spielzeugdrohnen im Sinne der EU Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG) als UAS. Aber sobald Drohnen eben nicht mehr rein "dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden", gilt die Registrierungspflicht für UAS Betreiber (und gegebenenfalls auch weitere Pflichten). Und diese greift auch beim Betrieb von Mini-Drohnen unter 250 Gramm Abfluggewicht (z.B. DJI Mavic Mini, DJI Mini 2, DJI Mini 3, DJI Mini 4). Da auch jene über einen Sensor verfügen, der "personenbezogene Daten erfassen kann" brauchen somit auch Betreiber von Mini-Drohnen eine sogenannte Drohnen Registrierung. Bei dieser muss man auch die Polizzennummer einer gesetzeskonformen Drohnen Haftpflichtversicherung angeben. Achtung: UAS kann man NICHT in einer Privaten Haftpflicht- oder Haushaltsversicherung versichern! Hier noch mehr Infos aus einem Gutachten zu den Pflicht Voraussetzungen für Drohnen Versicherungen >
Achtung: Es gibt zwar eine EU Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG), nur trifft diese in der Praxis so gut wie nie auf handelsübliche UAS zu. Schließlich würden Hersteller mit einer Kennzeichnung einer Drohne als Spielzeug nur zusätzliche Haftungsrisiken übernehmen, was kaum ein Drohnen Hersteller freiwillig tut! Ganz im Gegenteil: Man findet auch bei Spielzeugdrohnen allerlei Gefahrenhinweise in der Bedienungsanleitung. Und außerdem führt ja ohnehin schon der kleinste Sensor, der "personenbezogene Daten" aufnehmen kann zur verpflichtenden Drohnen Registrierung für UAS Betreiber. Somit gelten Drohnen fast nie als Spielzeug. Hier mehr zum Thema Spielzeugdrohnen >
Ja, für Drohnen bzw. UAS besteht in Österreich eine im Luftfahrtgesetz verankerte Versicherungspflicht. Diese Pflicht gilt auch für Drohnen unter 250 Gramm Gewicht (MTOM) als auch betreffend die Versicherung für FPV Drohnen. Dabei muß eine gesetzeskonforme Drohnen Haftpflichtversicherung immer das konkrete UAS gerätebezogen versichern. Nur eine Drohnenversicherung mit spezifischen Drohnen-Daten in der Polizze (Hersteller, Seriennummer, Gewicht) entspricht dem Gesetz! Mehr dazu im Gutachten zu den Pflicht Voraussetzungen für Drohnen Versicherungen >
Entspricht ein UAS nicht mehr der EU Spielzeugrichtlinie bzw. verfügt die Drohne über eine Kamera, so besteht die Pflicht zur Registrierung als Drohnen Betreiber. Der verpflichtende Drohnenführerschein kommt allerdings erst für Piloten von Kameradrohnen ab 250 Gramm Abfluggewicht (MTOM) und mehr zum Tragen. Hier mehr Infos zum Drohnenführerschein bzw. zu den Drohnenführerschein Prüfungsfragen.
Abseits des Begriffes UAS bezeichnet man Flugdrohnen auch als UAV (Unmanned Aerial Vehicle) oder als uLFZ (unbemanntes Luftfahrzeug). Hier noch mehr zum Begriff UAS bei Drohnen.
Nützliche Links:
Wer eine Drohne, sprich ein Umnanned Aircraft System (UAS) in Betreib nimmt, startet immerhin ein unbemanntes "Luft-Fahrzeug". Wie für jedes andere Fahrzeug auch, braucht der Pilot hier bestimme Fähigkeiten und Kenntnisse. Diese umso mehr, da sich ja Drohnen mitunter denselben Luftraum teilen, wie etwa Rettungshubschrauber und andere bemannte Luftfahrzeuge! Deshalb legen legen wir jedem UAS Betreiber den Besuch eines Drohnentrainings nahe. Mehr Infos auf unserer Seite drohnenkurs.com.