Drohnen Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte, Namensrechte, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Datenschutzrechte. Was droht bei Verletzung? Wie kann man sich absichern?
Je mehr Drohnen mit Kamera unsere Lüfte bevölkern, desto mehr wird der Ruf nach Schutz der Privatsphäre laut. Denn die Sensibilität in Sachen Datenschutz generell nimmt massiv zu und mir ihr auch das berechtigte Bedürfnis nach Wahrung der individuellen Persönlichkeitsrechte. Daß nun die "Fliegenden Augen", wie manche Drohnen auch gerne bezeichnet werden, diesem Grundrecht leicht in die Quere kommen, liegt auf der Hand. Dazu passend wollen wir folgende Topics hier besprechen:
Inhalt:
- Drohnen und die Verletzung der Privatsphäre: so schnell kann's gehen!
- Drohnen: Die bloße Gefährdung von Persönlichkeitsrechten genügt!
- Kamera Drohnen: Datenschutz Verletzungen sind vorprogrammiert
- Drohnen: Verletzung der Privatsphäre in herkömmlichen Luftfahrt-Haftpflichtversicherungen nicht gedeckt!
- Warum versichert die R+V nun die Verletzung von Persönlichkeitsrechten?
Übrigens:
Auch die groß angelegte Drohnen Studie vom Österreichischen Kuratorium für Verkehrssicherheit ergab, dass Herr und Frau Österreicher bei Drohnen gerade in Sachen Privatsphäre eine der Hauptgefahrenquellen sehen! Hier geht's zur KFV Drohnen Studie, an deren Expertenrunde auch die AIR&MORE OG teilnehmen durfte.
Gibt's nur hier: Pilot Privacy Shield bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten mit Drohnen!
Exklusiv bei AIR&MORE: Für alle Anträge in unserer Drohnen Haftpflichtversicherung bzw. Mini Drohnen Versicherung gibt's nun eine exklusive Zusatz Deckung: So wird die unbeabsichtigte Verletzung der Privatsphäre, von Persönlichkeitsrechten sowie Namensrechten in unseren Tarifen jetzt mitversichert. Die Deckung gilt bis zu einer Summe von € 7.500 pro Jahr und greift bei daraus resultierenden Vermögensschäden sowie Immateriellen Schäden ab einer gewählten Drohnen Haftpflicht-Versicherungssumme von € 3 Mio. oder höher. Dieser einzigartige Deckungseinschluss erfolgt prämienfrei, d. h. ohne Aufpreis! Hier mehr zum einzigartigen Pilot Privacy Shield >
Drohnen und die Verletzung der Privatsphäre: so schnell kann's gehen!
Man stelle sich folgende Situation vor:
Du startest mit Deiner Drohne in einer gut gebuchten Tourismusregion. Das Wetter rund um den Kitzbühler Hahnenkamm präsentiert sich wieder einmal wie aus dem Bilderbuch, das alpine Winterpanorama erstrahlt in vollem Glanz. Du sollst einen PR Film für ein 5 Sterne Hotel erstellen. Schöner Auftrag und schöne Gage könnte man meinen, aber Achtung: das ganze kann noch teuer werden! Und das vor allem für Dich.
Denn, was Du erst zu spät bemerkst ist der ansonsten sympathisch blonde Herr im Hintergrund, der plötzlich - gar nicht mehr so sympathisch - Dein Objektiv etwas argusäugig anvisiert und beginnt, sich Deine Nummerntafel zu notieren. Was ist passiert?
Womöglich hast Du mit Deiner Drohne eine unbeteiligte Person in ihrer Privatsphäre gestört! Ja vielleicht sogar ungewollt akustisch oder visuell mit Deinem Multikopter bedrängt? Wie auch immer - bei Prominenten kann das mit der "Belästigung" verständlicherweise sehr schnell gehen - sogar bei kuscheligen Schlagerstars, Pelzstiefel hin oder her.
Und nicht nur bei Personen, die in der Öffentlichkeit stehen. Auch bei Normalsterblichen kann schon eine bloße Gefährdung der Privatsphäre mit einer Drohne ganz schön teuer werden!
"Es reicht dabei schon aus, dass sich die betroffene Person beobachtet fühlt."
(Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit, KfV)
Tatort Badeanstalt: Drohne und Bikini geht gar nicht!
Live miterlebt: Irgendwann im August - sonnig heißer Sommertag - Badesee - Badeanstalt ...
Neben zahlreichen Badegästen nutzt auch eine Blaulicht-Organisation (!) das schöne Wetter. Ein Imagefilm soll es werden. Ein Werbespot für die Wasserrettung, die direkt neben der Liegewiese eine Übung abhält. Nicht fehlen darf hier natürlich der Drohnen Pilot, der das ganze Getriebe aus der Vogelperspektive mitfilmt. So weit so gut! Doch unverhofft kommt oft - und so dauert es keine 10 Minuten, bis schon der erste Badegast den "Vorfall" beim Bademeister meldet. Man möchte notfalls auch Anzeige erstatten ist da zu hören. Denn wer will schon im Bikini gefilmt zu werden?
Glück im Unglück: Dem diplomatischen Talent des Bademeisters war es schließlich zu verdanken, dass die Dame noch einmal beschwichtigt werden konnte. Die Drohne jedenfalls, die verschwand rasch wieder im Kofferraum - und das war auch gut so!
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Drohnen: Die bloße Gefährdung von Persönlichkeitsrechten genügt!
Hierzu loht sich eingangs eine kurze Definition. Denn Persönlichkeitsrechte dienen nun mal dem "Schutz der menschlichen Person". Und dieser Schutz wurde im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) schon im 1811 verankert:
„Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte“.
Man spricht dabei also wörtlich von sogenannten „angeborenen Rechten“. Und diese umfassen die Würde eines Menschen und Aspekte wie körperliche Unversehrtheit, Ehre, Freiheit und eben auch den Schutz des Namens und der Privatsphäre (Quelle: voez.at). Wenn also per Gesetz jede Person Anspruch auf die Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte hat, so bedeutet das im Umkehrschluss Folgendes: Nicht nur dann, wenn uninformierte Personen auf Drohnen Bildern erkennbar werden, sondern auch schon bei bloßer Gefährdung von Persönlichkeitsrechten besteht die Möglichkeit juristischer Konsequenzen. Und denkt man nun ein wenig an die Praxis, so ist die Gefahr einer noch so kleinen Gesetzesübertretung in Sachen Persönlichkeitsrechte schon bei bloßen Drohnen-Flügen (auch ohne Bildaufnahme) virulent. Dies insbesondere dadurch, da seit Inkrafttreten der EU Drohnenverordnung speziell Mini Quadrocopter bzw. Drohnen unter 250 Gramm (z. B. DJI Mini 2, DJI Mini 3 Pro) auch "nahe an Unbeteiligten" und deshalb auch im Wohngebiet betrieben werden dürfen. Nicht nur deshalb nehmen die Streitereien rund um Störungen der Privatsphäre durch Drohnen stetig zu!
Tipp: Bei unserm Partner für Drohnenversicherungen AIR&MORE finden Sie noch mehr Gründe, warum man Drohnen nicht in Privaten Haftpflichtversicherungen versichern kann und warum eine reine Verschuldenshaftung bei Drohnen nicht genügt.
Die Drohne als Gefahr für den “Höchstpersönlichen Lebensbereich”
Im Beitrag zum Thema Drohnen und Privacy haben wir ein reales Beispiel eines Psychotherapeuten geschildert. Dessen Klienten wollen logischerweise nicht von der Drohne des Nachbarsbuben beim Besuch der Praxis beäugt werden. Hier steht die Wahrung des sogenannten Höchstpersönlichen Lebensbereichs am Spiel. Dieser umfasst neben dem Privatleben insbesondere auch das Sexualleben, religiose Einstellungen, Behinderungen oder Krankheiten von Mitmenschen. Und wie gesagt: Alleine schon die Gefährdung dieser Bereiche kann schon zu Unterlassungsklagen führen. Immerhin betrachtet man Privatsphäre und Datenschutz mittlerweile als "notwehrfähiges Rechtsgut".
Kamera Drohnen: Datenschutz Verletzungen sind vorprogrammiert
Dass der vermehrte Einsatz von Kamera Drohnen dem Datenschutz nicht unbedingt zuträglich ist, liegt auf der Hand. Dass sich bei diesem Thema sogar verschiedene Rechtsgebiete in die Quere kommen schildert eindrucksvoll der führende Luftrechtler Österreichs. Dabei ist Joachim J. Janezic nicht nur Rechtsanwalt in Luftrechtssachen, sondern zugleich auch Vorstand des Instituts für Österreichisches und Internationales Luftfahrtrecht. Anlässlich einer Veranstaltung der österreichischen Wirtschaftskammer (WKO) zum Thema "Drohnen und ihre Potenziale für die Wirtschaft" referierte Joachim J. Janezic über Drohnen und Verletzungen der Privatsphäre, von Persönlichkeitsrechten und mehr. Hier das Video von seinem Vortrag zum Thema Drohnen und Datenschutz >
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Drohnen Privatsphäre: Verletzung von Persönlichkeitsrechten in herkömmlichen Luftfahrt-Haftpflichtversicherungen nicht gedeckt!
Vorab wollen wir festhalten, dass in herkömmlichen Drohnen Haftpflichtversicherungen die Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder Namensrechten standardmässig ausgeschlossen ist! Wer die Bedingungen seiner Drohnen Polizze studiert, stößt dabei auf diesen oder einen ähnlichen Passus:
"Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche wegen Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen sowie Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte oder datenschutzrechtlicher Bestimmungen."
Derartige Klauseln sind zum Glück sehr unmissverständlich. Da bleibt für viele Drohnen Betreiber (UAS Operator) immer noch die Hoffnung, dass Verletzungen von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten durch Drohnen Aufnahmen vielleicht doch noch irgendwie als sogenannte "Vermögensschäden" angesehen werden könnten. Schließlich scheinen diese in manchen Versicherungspolizzen als Deckungsbaustein auf. Aber auch dieser Umweg funktioniert nicht ...
Aber: Verletzungen von Persönlichkeitsrechten mit Drohnen sind KEINE Vermögensschäden!
In herkömmlichen Drohnen Haftpflichtversicherungen sind sogenannte "abgeleitete Vermögensschäden" versichert. In besseren Drohnen Versicherungen sind sogar die sogenannten "reinen Vermögensschäden" mit abgedeckt. Und das ist auch gut so, denn auch reine Vermögensschäden durch Drohnen Einsätze können finanziell fatal ausfallen. So kann z. B. eine in einem Maisfeld abgestürzte Drohne mitunter nicht mehr gefunden werden und der Bauer deshalb nicht ernten. (Hier noch mehr Infos zu derartigen reinen Vermögensschäden durch Drohnen - ohne vorhergehenden Sach- oder Personenschaden).
ABER: Verletzungen von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten gelten in Österreicheben nicht als "Reine Vermögensschäden"!
Drohnen: Verletzungen der Privatsphäre sind IMMATERIELLE Schäden
Was man nun unter einem "immateriellen Schaden" durch einen Drohnen Einsatz versteht, drüber gibt in Österreich immerhin ein Gerichtsurteil (7 Ob19/09h) zu einem medienrechtlichen Entschädigungsanspruch Aufschluss:
So kann ein immaterieller Schadenersatzanspruch zum Beispiel "nicht unter die Personenschäden subsumiert werden", wird dieser doch in üblichen Versicherungsbedingungen "als „Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung" von Menschen definiert. Deshalb fällt "eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte ohne Krankheitswert (...) nicht darunter."
Zudem ist der Begriff „reine Vermögensschäden (...) im österreichischen Recht eindeutig und bietet für keine Zweifel Anlass." Sprich, auch wenn in ergänzenden besonderen Versicherungsbedingungen sogar sogenannte „reine Vermögensschäden" gedeckt sein sollten (was bei Drohnen ohnehin eher selten ist), ergibt sich, "dass vom Risikoeinschluss immaterielle Schäden nicht umfasst sind, weil diese eben keinen Nachteil in einem Vermögen ausgleichen und keine Vermögensschäden sind".
FAZIT: In Österreich gelten immaterielle Schäden nicht als reine Vermögensschäden und müssen deshalb extra als eigener Deckungsbaustein in den Drohnen-Haftpflicht-Versicherungsbedingungen ausgewiesen werden. Ansonsten gibt es für immaterielle Schäden keine Deckung! Verletzungen von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten durch Drohnen sind solche immaterielle Schäden.
Zum Nachlesen hier noch unsere Quellenangaben:
"Haftpflichtversicherung", S. 276, Gerhard Kofler, 2010 - ein Fachbuch und Standardwerk mit über 140 höchstgerichtlichen Urteilen, ISBN 978-3-200-01705-4
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Warum deckt die R+V Drohnen Haftpflicht nun die Verletzung von Persönlichkeitsrechten?
Da es beim Drohnen Betrieb unverhofft leicht passieren kann, dass uninformierte Personen mitgefilmt werden, bedarf es hier einer Lösung. Eine Lösung, die nicht nur gewerbliche, sondern private Drohnen Betreiber entlastet. Zudem wir's noch brenzliger, wenn kommerzielle Drohnen Filmer heikles Bildmaterial guten Glaubens dann an Zeitungen oder Webplattformen verkaufen. Denn in so einem Fall wird das beklagte Medium schnell beim Urheber der Bilder regressieren.
Aus oben genannten Gründen und aufgrund aktiver Nachfrage seitens vieler Kunden hat das AIR&MORE Team hier den einzigartigen Pilot Privacy Shield mit der R+V Versicherung ausverhandelt.
Verletzung von Persönlichkeitsrechten mit Drohnen: Deckung durch Pilot Privacy Shield bis € 7.500 p. a.
Wie gesagt: dieser Zusatzbaustein ist am Markt einzigartig und gilt für alle privaten sowie kommerziellen Neuanträge unser Drohnen Haftpflichtversicherung und Mini Drohnen Versicherung. Dabei ist dieser Extra-Schutz ab einer Versicherungssumme von € 3 Millionen (oder höher) automatisch aktiv und verursacht so für den Drohnen Betreiber keinerlei Mehrkosten! Die Versicherungsleistung erfolgt bis zu € 7.500 Euro pro Kalenderjahr. Ein Sicherheitspolster also, der hier nicht wie ein Freibrief, sehr wohl aber wie eine Art Schutzschild für versehentliche Übertretungen funktioniert.
Drohnen Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte - die Privacy Shield Deckung im Detail:
Hier ein kurzer Auszug aus den entsprechenden Besonderen Versicherungsbedingungen (BBE AIR&MORE 7.500A-06-2021). Versichert ist dabei explizit ...
- die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Immaterieller Schäden Dritter aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die sich schon aus bloßen Flügen mit unbemannten Luftfahrzeugsystemen ergeben können, deren Sensoren personenbezogene Daten erfassen können.
Und natürlich auch mitversichert sind sogenannte Vermögensschäden aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Namensrechten, Urheberrechten, Datenschutzrechten sowie Markenrechten. Diese können dadurch entstehen,
- dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine Foto- oder Filmaufnahme mit einem unbemannten Luftfahrzeugsystem erstellt hat oder
- dass der Versicherungsnehmer diese Aufnahme an Dritte weitergegeben hat.
- Oder dadurch, dass er diese Aufnahme selbst verwertet oder selbst öffentlich wiedergegeben hat.
Drohnen Privatsphäre: Deckung bei Regress durch Auftraggeber
Und das ist speziell auch für gewerbliche Drohnen Filmer wichtig: Denn darüber hinaus gelten auch gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Regressansprüche seines Auftraggebers mitversichert. Gemeint sind damit wieder Vermögensschäden aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten sowie Namensrechten, etc. Diese können z. B. dadurch entstehen,
- dass der Versicherungsnehmer eine Foto- oder Filmaufnahme bereits an einen Auftraggeber weitergegeben hat. Hier besteht Deckung, sofern die Rechtsverletzung durch den Versicherungsnehmer schuldhaft begangen wurde.
Weitere Informationen gibt's hier in den entsprechenden Besonderen Versicherungsbedingungen zum Privacy Shield.
Du suchst echten Schutz bei versehentlichen Verletzungen des Datenschutzes oder von Urheberrechten?
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Weitere Quellen zum Thema Drohnen und Datenschutz, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte etc.:
Panoramafreiheit gilt nicht für Drohnen Aufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke
BGH-Urteil vom 23.10.2024, I ZR 67/23
Ein BGH-Urteil vom bestätigt, dass Luftaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken mittels Drohnen nicht der Panoramafreiheit unterliegen. Solche Aufnahmen verletzen die Urheberrechte, da sie eben nicht als Teil des öffentlich wahrnehmbaren Landschaftsbildes gelten. Der beklagte Buchverlag, der Drohnen Aufnahmen verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden des Ruhrgebiets veröffentliche, darf daher die Drohnen Bilder ohne Genehmigung der Urheber nicht veröffentlichen. Der BGH entschied zugunsten der Künstler, die das wirtschaftliche Interesse an ihren Werken wahren wollen.
Quelle: Media-law-at
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