Ältere Aussagen auf dieser Seite, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen. Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>
Wer in Österreich zum Thema Agrardrohnen recherchiert landet schnell bei der Österreichischen Landwirtschaftskammer. Zu dieser gehört auch das LFI (Ländliches Fortbildungsinstitut Österreich), welches sich intensiv mit der sogenannten Landwirtschaft 4.0 auseinandersetzt. Besucht man die diesbezügliche digitale Wissenplattform im Internet so wird man schon auf der Startseite von einer Flugdrohne begrüsst. Airandmore sprach in diesem Zusammenhang mit Dipl. Ing. Martin Hirt. Herr Hirt ist Experte für nachhaltige Innovationen und den Einsatz von Agrardrohnen in der Land- und Forstwirtschaft.
Herr Hirt, welchen Stellenwert geben Sie Agrardrohnen in einer Landwirtschaft 4.0?
Die kostenlose Win-Win Plattform, nicht nur für Luftfilmer, -fotografen und Copterfreaks, sondern für einen zukunftsreichen Dienstleistungssektor insgesamt.