
Die Kleine Zeitung interviewt Air&More nach dem Beinahe-Unfall einer Drohne mit einem Rettungshubschrauber auf der Gerlitzen in Kärnten.
Nach einem gefährlichen Zwischenfall zwischen einer Drohne und einem ARA 3 Helikopter in Kärnten am 30.12.2025 hat die Kleine Zeitung Air&More zum Thema Drohnen-Haftung und Drohnenversicherung um eine Einordnung gebeten. Hier die zentrale Botschaft vom Mag. Hannes Fischler, einem der Geschäftsführer:
„Drohnen sind kein Spielzeug – sie sind gefährlich.“
Was ist passiert?
Laut Bericht wurde kurz vor dem Jahreswechsel 2025/2026 im Skigebiet auf der Gerlitzen eine Drohne so betrieben, dass ein Hubschrauber bei einem Rettungseinsatz gefährdet wurde. Ein weiterer Hubschrauber konnte rechtzeitig gewarnt werden und änderte seine Route. Besonders kritisch: Der Flug erfolgte außerhalb des direkten Sichtkontakts, gesteuert nur über das Kamerabild am Display – und es gab keine ordnungsgemäße Registrierung bzw. keine in Österreich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für Drohnen!
Zu Recht: Heli-Piloten schlagen Alarm!
Warum das relevant ist
- Ein Treffer am Rotorblatt oder ein Kanzeldurchschlag kann bei hoher Geschwindigkeit katastrophale Folgen haben.
- Hubschrauber Piloten sprechen im Falle einer Kollision mit einer Drohne sogar von akuter Absturzgefahr!
- Ein zeitlich verzögerter Einsatz eines Rettungshubschraubers kann das Leben einer verunfallten Person gefährden!
- Die finanzielle Haftung kann – je nach Schadenbild – sehr schnell in die Millionen gehen.
- Die gesetzliche Pflichtversicherung ist ein Minimum, aber nicht automatisch „ausreichend“.

Kernaussage aus dem Interview: Versicherung muss die Drohne versichern – und nicht den Piloten
In der öffentlichen Diskussion wird Haftung oft unterschätzt – vor allem, weil Drohnen im Handel teils wie „Gadgets“ wirken. Entscheidend ist jedoch: Eine Drohne ist ein unbemanntes Luftfahrzeug (UAS) und unterliegt strengen luftfahrtrechtlichen Pflichten. Für den rechtssicheren Betrieb braucht es daher eine gerätebezogene Luftfahrt-Haftpflichtversicherung. Eine reine „Privathaftpflicht“ oder eine Versicherung, die nur die Person des Piloten abdeckt, ist in nicht ausreichend.
Eine Drohne muss als Gefahrengegenstand gleich versichert sein wie ein Hubschrauber
„Drohnen sind kein Spielzeug, sie sind gefährlich. Eine Drohne ist ein unbemanntes Luftfahrzeug und fällt unter dieselben strengen Versicherungspflichten wie bemannte Luftfahrzeuge. Sprich, die Drohne muss als Gefahrengegenstand gleich versichert sein wie der Hubschrauber“, sagt der Drohnen-Versicherungsexperte Fischler in der Kleinen Zeitung.
Wie ein Hubschrauber ist auch die Drohne ein Gefahrengegenstand und unterliegt einer strengen Gefährdungshaftung. Wie bei einer Kfz-Versicherung bezieht sich eine Gefährdungshaftung immer auf ein Gefahrenobjekt. Deshalb muss sich die Versicherung auf die die konkrete Drohne als Gerät beziehen und nicht bloß auf den Piloten.
Gesetzliches Minimum ist nicht gleich „sicher“
In Österreich muss eine Drohnen-Haftpflichtversicherung laut Kleine Zeitung zumindest 750.000 Sonderziehungsrechte (SZR) abdecken (im Artikel mit rund 920.000 Euro beziffert, Stand dortiger Umrechnung). Wichtig aus der Praxis: Je nach Einsatzgebiet (Nähe zu Menschen, Infrastruktur, Verkehr, Berge/Skigebiete) kann ein Schadenereignis deutlich darüber liegen. Man denke nur daran, dass eine Drohne auch auf eine befahrene Straße fallen und einen Auffahrunfall auslösen kann.
3 Punkte, die Drohnenbetreiber vor jedem Einsatz im Griff haben sollten
- Registrierung & Kennzeichnung: Drohnen-Betreiberregistrierung und sichtbare Betreibernummer der Austro Control auf der Drohne.
- Versicherung: Echte Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für Drohnen, gerätebezogen (Modell/Seriennummer/Gewicht müssen zum Vertrag passen).
- Betriebsvorschriften: Max. 120 m (AGL), direkter Sichtkontakt (VLOS im Gegensatz zu BVLOS) ohne technische Hilfsmittel (kein reines „FPV nur über Display“), sowie Sicherheitsabstände je nach Drohnenklasse.

Minderjährige Piloten: Wer ist Betreiber – und wer haftet?
Auch das wurde im Beitrag klar angesprochen: Minderjährige dürfen unter bestimmten Voraussetzungen fliegen, aber die Betreiberrolle (und damit die organisatorische Verantwortung) ist rechtlich gesondert zu betrachten. In der Praxis bedeutet das: Wer als Drohnen Betreiber registriert ist, muss insbesondere auch Drohnenversicherung und Nachweise sauber führen – und der Pilot sollte die Polizze bzw. Bestätigungen beim Einsatz immer griffbereit haben.
Hier aus § 24j Absatz 3 LFG:
"Bei der Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist."
Und hier § 24j Absatz 4 LFG:
(4) Der Betreiber oder der verantwortliche Pilot haben den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.
Fazit: Der Drohnenbetreiber (Mindestalter 18 Jahre) muss eine gerätebezogene Versicherung für seine Drohnen abschließen. Damit ist auch gewährleistet, dass andere Drohnenpiloten (Fern-Piloten, Mindestalter 16 Jahre) die Drohnen eines Drohnenbetreibers (mit angebrachter behördlicher Registrierungsnummer) auch einsetzen können - wie bei einem Auto auch!
Hier gibt's noch einen ausführlichen Bericht zur Beinahe-Kollision zwischen Drohne und Hubschrauber:
Drohne gefährdet Rettungshubschrauber auf der Gerlitzen in Kärnten
Quelle Interview: Wer haftet für Unfallschäden? „Drohnen sind kein Spielzeug und gefährlich“, Kleine Zeitung 07.01.2026
Weitere interessante Links zum Thema Haftung und Gefahren durch Drohnen:
- Hier weitere Presseartikel über Air&More
- Gutachten zum Thema Drohnen Versicherung in Österreich
- Drohnen Unfall Berichte
- Drohnen Unfälle nach Datum geordnet
- Verletzungen durch Drohnen
- Drohnen Crahstests
- KFV Drohnen Studie mit Air&More
- Luftfahrthaftpflicht-Versicherungssumme – Geiz ist nicht geil!









