Hier folgen Informationen zum Thema Drohnen Versicherung beim österreichischen Aeroclub, Prinz Eugen-Straße 12, A-1040 Wien. Dabei möchten wir verschiedenste Fragen zum Thema UAS Versicherung des Aeroclub für Dich hier behandeln. Zudem wird es auch darum gehen, ab wann Modellflugzeuge bzw. Flugmodelle unter die EU Drohnenverordnung fallen.


Drohnen-Versicherung, Registrierung und Führerschein - Fehler vermeiden
Nach den von uns zitierten Rechtsgutachten und den angeführten Stellungnahmen entspricht eine Drohnenversicherung ohne konkrete Gerätedaten den österreichischen Pflichtanforderungen nicht. Dies bestätigte schon das 1. Österreichische Rechtsgutachten zur Drohnen Pflicht Versicherung aus 2021. Dass die individuellen Gerätedaten einer Drohne - Modell, Seriennummer und Gewicht - in der Polizze definitiv stehen müssen, bestätigt 2023 auch das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV). Dass "eine geräte- und nicht nur betreiberbezogene Erfassung stattzufinden hat“, bestätigt 2023 auch die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei Roland Weinrauch, weshalb Versicherungsbestätigungen für Drohnen unbedingt die spezifischen Gerätedaten des/der UAS enthalten müssen. 2024 weist auch die Wirtschaftskammer (WKO) darauf hin, dass geräteunabhängige Sammelpolizzen von Modellflug‑Clubs für Drohnen mit den österreichischen Pflichtanforderungen nicht vereinbar sind.
Den vollständigen Faktencheck zur Frage, warum eine Drohnenversicherung in Österreich trotz betreiberbezogener Registrierung gerätebezogen ausgestaltet sein muss, findest Du hier.
RA Joachim J. Janezic zu den Pflicht Voraussetzungen für Drohnen Versicherungen >
Drohnen Versicherung des Aeroclub Österreich - Fragestellungen

Zusätzliche generelle Informationen zum Thema Drohnen Versicherung:
- Versicherungspflicht für Drohnen national geregelt
- Gesetzeskonforme Drohnen Versicherung nur mit 750.000 SZR
- Drohnen Kasko Versicherung wird immer wichtiger!
- Nützliche Links
Wir erweitern diesen Artikel für Dich ständig. Sollte es also News zu Drohnen Versicherungen über den Aeroclub geben, so erfährst Du hier von uns. Solltest Du von Deiner Seite Neuigkeiten für uns haben, so kannst Du uns gerne jederzeit anrufen oder ein eMail schreiben.

Seit Oktober 2021 gibt's das 1. Gutachten zur Drohnen Pflicht Versicherung. Dieses besagt kurzum, dass Drohnen Versicherungen, die keine Daten der Drohne beinhalten (Hersteller, Seriennummer, Gewicht) in Österreich nicht gesetzeskonform sind! 2023 wurde diese Rechtsauffassung durch das Österreichische Kuratorium für Verkehrssicherheit vollinhaltlich bestätigt: "Eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss die spezifischen Gerätedaten der Drohne – Modell, Seriennummer, Gewicht etc. – inkludieren.".
Luftfahrtgesetz (LFG), Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): Hier gibt's alle Gutachten zur Drohnenversicherung in Österreich.
Versicherung: Modellflugzeuge werden zu UAS
Mit Inkrafttreten der neuen EU Drohnenverordnung (per 31.12.2020) werden alle unbemannten Fluggeräte, die
- mit einem Sensor ausgestattet sind, der personenbezogene Daten erfassen kann (sprich alle Kamera-Drohnen)
oder
- die ab 250 Gramm aufwärts wiegen und bei einem Aufprall eine kinetische Energie von über 80 Joule freisetzen können
als sogenannte UAS bezeichnet. UAS bedeutet Unmanned Airccraft Systen, zu Deutsch also unbemanntes Luftfahrzeugsystem. Zieht man die genannten Parameter in Betracht, so werden hiervon auch zahlreiche herkömmliche Modellflugzeuge umfasst. Schließlich führen viele Modellflugzeuge entweder eine Kamera mit, wiegen ab 250 Gramm aufwärts oder entwickeln wegen höherer Fluggeschwindigkeiten mehr als 80 Joule.
Fazit: Gemäß der EU Drohnenverordnung (Start 31.12.2020) werden viele Flugmodelle automatisch zu unbemannten Luftfahrzeugsystemen (UAS) mit behördlicher Registrierungspflicht für deren Betreiber (UAS-Operator bzw. Drohnen-Betreiber) .
Drohnen: Geht dafür auch die Aeroclub Versicherung?
Kann die vom Österreichischen Aeroclub als Sammelpolizze (Rahmenvertrag) für Mitglieder beschriebene Haftpflichtversicherung auch als Drohnenversicherung für UAS gemäß Verordnung (EU) 2019/947 verwendet werden?
Die zentralen Rechtsfragen dazu haben wir inzwischen systematisch aufgearbeitet und weisen hier auf die wichtigsten behördlichen, gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben hin:

Dieser Bildausschnitt stammt vom Dronespace-Portal der Austro Control (Jänner 2021). Dabei verweist die österreichische Luftfahrtbehörde wörtlich darauf, dass man “entsprechend den Anforderungen des Luftfahrtgesetzes” versichert sein muss.
Auch in der EU Drohnen-Durchführungsverordnung ("DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2019") steht explizit, dass man bei der “Registrierung des UAS-Betreibers” (Artikel 14) wörtlich die “Nummer der Versicherunsgpolice für das UAS” angeben muss:

Zudem wird/werden auch in der amtssignierten Registrierungsbestätigung (“Bestätigung der Registrierung als Betreiber unbemannter Luftfahrzeuge gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947”) der Austro Control die Nummer/n der “Versicherungspolizze(n)“ nochmals dokumentiert:

Ob nun unter den oben genannten Bedingungen auch die Nummer einer Sammelpolizze zulässig ist, wurde mittlerweile von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei Roland Weinrauch (2023) begutachtet.
- Hier der Link zu den Ergebnissen des Gutachtens zu Sammelpolizzen für Drohnen in Österreich.
- Hier die gesamte versicherungsrechtliche Stellungnahme zu Sammelpolizzen für fremde Rechnung bei Drohnen der „offenen“ Kategorie in Österreich (Weinrauch, 2023).
Fazit: Die Kanzlei Roland Weinrauch kommt zum Ergebnis, "dass eine Sammelpolizze (...) nicht den derzeit vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen entspricht und zu Rechtsunsicherheiten führt, die mit dem Wesen der Pflichtversicherung nicht in Einklang zu bringen sind."
Auch ergeben sich für uns noch weitere Fragestellungen: Schließlich kann in einer Sammelpolizze für fremde Rechnung (mit einer einzigen zentralen Polizzennummer) nicht mehr eine individuelle Polizzennummer auf einen individuellen Drohnen Betreiber (UAS-Operator) mit individueller “Registrierungsnummer” zurückgeführt werden.
Welche Polizzennummer bei der Registrierung für Drohnenbetreiber tatsächlich zulässig ist — und warum Angebots‑, Antrags‑ oder Sammelnummern problematisch sein können — erklären wir hier im Detail.

Auch sind nach Rechtsauffassung von Experten aus Luftrecht und Versicherungsrecht rein personenbezogene Versicherungsbestätigungen ohne konkrete Gerätedaten der Drohnen unzulässig. Schließlich besteht laut nationalen Vorgaben für Österreich eine gerätebezogene Versicherungspflicht:
“Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist (...)"
(Quelle: Österreichisches Luftfahrtgesetz, § 24j Abs. 3)
Der Betreiber oder der verantwortliche Pilot haben den Versicherungsnachweis (...) mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen."
(Quelle: Österreichisches Luftfahrtgesetz, § 24j Abs. 4)
Gerade weil Betreiber:in (Drohnen-Betreiber) und verantwortliche:r Pilot:in (Fernpilot) im österreichischen/EU‑System auseinanderfallen können – etwa wenn eine juristische Person Betreiberin ist und eine natürliche Person als Fernpilot fliegt –, muss der Versicherungsnachweis beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein. Eine bloß auf eine Person lautende Versicherungsbestätigung ersetzt diese Zuordenbarkeit nicht.
Die zentralen Rechtsfragen zu Gerätebezug, Polizzennummer und versicherungsspezifischen Rechtsnormen für Drohnen haben wir inzwischen in eigenen Vertiefungsbeiträgen systematisch aufgearbeitet. Die wichtigsten Links dazu findest Du direkt hier im Beitrag.
Abgesehen von den oben angeführten Informationen zum Thema Aeroclub und Drohnen Versicherung findest Du im folgenden Abschnitt noch generelle Informationen zum Thema Drohnen Versicherungen. Diese betrachten wir für alle Drohnen Betreiber als wissenswert:
Versicherungspflicht für Drohnen national geregelt
Die Bestimmungen der EU Drohnenverordnung gelten zwar in der ganzen EU, die Versicherungspflichten für UAS (Unmanned Aircraft Systems) sind jedoch weiterhin national geregelt. Genau so wurde das, wie bereits oben angesprochen, auf Seite 45 der Durchführungsverordnung (EU) 947/2019 nochmal explizit festgehalten. Denn laut dieser muss man infolge der Registrierung als Drohnen Betreiber (UAS Operator) wörtlich die „Nummer der Versicherungspolice für das UAS, sofern nach Unions- oder nationalem Recht gefordert“ angeben. Und laut unserer Rechtsauffassung muss gemäß österreichischem Luftfahrtgesetz (LFG) das konkrete unbemannte Luftfahrzeugsystem selbst und dieses damit als Gerät versichert sein, weshalb man dazu üblicherweise auch das jeweilige UAS mit seinen Gerätedaten in der Polizze spezifiziert. Bei Drohnen Haftpflichtversicherungen (wie z. B. jener der Uniqa, der Wiener Städtischen oder der R+V Versicherung) ist hierbei die Bezugnahme auf Herstellerbezeichnung, Seriennummer und meist auch auf das ganz genaue Abfluggewicht Usus.
Gesetzeskonforme Drohnen Versicherung nur mit 750.000 SZR
Eine gesetzeskonforme Drohnen Haftpflichtversicherung muss zudem 750.000 SZR als Deckung ausweisen (auch belegt durch den Bildausschnitt der Austro Control weiter oben). Damit sind die sogenannten Sonderziehungsrechte gemeint.
Auch empfehlen Experten, dass Drohnenversicherungen auch reine Ausfallschäden bzw. reine Vermögensschäden durch Drohnen umfassen. Aufgrund zunehmender Beschwerden wegen unbeabsichtigter Privatsphärenverletzungen wird auch eine Deckung infolge der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Drohnen immer gefragter.
Hier findest Du eine "amtssignierte" Drohnen Registrierungsbestätigung zur Ansicht.
In dieser bestätigt der Drohnen Betreiber überdies auch “mit allen einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften betreffend Schutz der Privatsphäre, Datenschutz, Haftung, Versicherung, Sicherheit und Umweltschutz vertraut zu sein.”

Wichtiger Hinweis zur Registrierung für Drohnen Betreiber der OPEN Kategorie:
Die Austro Control erfasst zwar die Polizzennummer der Drohnen Haftpflichtversicherung des UAS Betreibers, sie überprüft den Versicherungsschein selbst aber nicht mehr. Diese Überprüfung liegt nämlich in der Eigenverantwortung des jeweiligen Drohnen Betreibers selbst, was dieser auch in seiner Registrierungsbestätigung nochmals bestätigt. Mit Inkrafttreten der EU Drohnenverordnung haftet der Drohnen Betreiber also selbst dafür, die richtige Versicherung abgeschlossen zu haben.
Warum die Betreiberregistrierung keine behördliche Bestätigung der Rechtskonformität einer konkreten Drohnenversicherung ist und welche versicherungsspezifischen Rechtsnormen für Drohnen in Österreich zusätzlich gelten, erklären wir hier.
Bisher erfasste die Austro Control die Drohnen Seriennummer und die Betriebsmasse sehr genau!
Schon seit der LFG Gesetzesnovelle (2014) und bis zum Inkrafttreten der neuen EU Drohnenverordnung war bei v. a. bei Bildaufnahmen eine sogenannte "Drohnenbewilligung" bei der Austro Control Pflicht. In ihrer behördlichen Funktion erfasste die ACG dabei die Drohnen Gerätedaten im diesbezüglichen Bewilligungsantrag im Detail (siehe Bild unten). Diesem "Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 (...) Kategorie A" entsprechend stellten österreichische Drohnenversicherer ihren Kunden dann auch detaillierte Versicherungsbestätigungen (bzw. Absichtserklärungen) aus, die genau diese Gerätedaten beinhalteten. Kam es hier gelegentlich zu Zahlendrehern bei den Drohnen Seriennummern, wurden "Nullen" mit "Os" verwechselt oder wich das Abfluggewicht auf der Versicherungsbestätigung nur um wenige Gramm ab, so musste für die Luftfahrtbehörde eine korrigierte Versicherungsbestätigung ausgestellt werden. Österreichs Drohnenversicherer nahmen die Notwendigkeit dieser Vorgangsweise ernst und hielten sich sieben Jahre lang an diese gelebte Praxis. Mit Inkrafttreten der neuen EU Drohnenverordnung fehlt der Austro Control nun die Grundlage, die Versicherungsscheine selbst inhaltlich zu überprüfen, weshalb lediglich die jeweiligen Polizzen-Nummern (und die Versicherungsbestätigungen selbst) erfasst werden. Die inhaltliche Prüfpflicht bezüglich der Drohnen Haftpflichtversicherung liegt nun beim Drohnen Betreiber selbst. Doch schon aufgrund der oben dargelegten, über sieben Jahre gelebten Praxis, gehen wir in unserer Rechtsauffassung davon aus, dass sich die bisher notwendigen Inhalte von Drohnen Versicherungsscheinen (Type/Herstellerbezeichnung, Seriennummer, Abfluggewicht, SZR) mit Inkrafttreten der EU Drohnenverordnung nicht geändert haben.


Drohnen Kasko Versicherung wird immer wichtiger!
Spezielle Kasko Versicherungen für Drohnen werden immer gefragter. Denn immer mehr Spezialisten nutzen High End Geräte, die bei Absturz ein Loch von Tausenden Euros hinterlassen. In derartigen Fällen – und vor allem beim gewerblichen Drohnenflug – ist für viele Professionisten eine echte Drohnen Kaskoversicherung unverzichtbar. Denn nur diese versichert auch Eigenschäden durch Bedienfehler oder ggf. auch den Diebstahl aus dem KFZ.
Nützliche Links:
Wie weiter oben angekündigt recherchieren wir beim Thema Aeroclub und Drohnen Versicherungen für Dich weiter.
Bis dorthin findest Du hier inzwischen den Drohnen Versicherungs-Vergleich für Österreich. Hier gibt's Infos Zur Drohnen Kaskoversicherung und hier zur speziellen Drohnen Rechtsschutzversicherung.
Hier noch Infos zur EU Drohnenverordnung, zur neuen Drohnen Registrierung sowie zum neuen Drohnenführerschein mitsamt Infos zu den Drohnenführerschein Prüfungsfragen.
Und hier eine Übersicht zum Thema Drohnen Kurse, zu den ÖAMTC Drohnen Trainings sowie zur kostenlosen ÖAMTC Drohnen App.












