Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Haftpflichtversicherung für unbemannte Luftfahrzeuge (Quadro-, Multicopter und Flugdrohnen)
FAQs zur Haftpflichtversicherung für unbemannte Luftfahrzeuge (Quadro-, Multicopter und Flugdrohnen)
Selbst wenn “nur” private Film- und Fotoaufnahmen gemacht werden und das Fluggerät somit nicht ausschließlich zum Zweck des Fluges selbst betrieben wird, ist jenes als unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 zu qualifizieren und für den Betrieb somit eine Bewilligung der Austro Control (ACG) erforderlich.
1. Unbemannte Luftfahrzeuge (uLFZ)
der Klasse 1 sind gemäß § 24f LFG 2014 nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten
- auch in einem Umkreis von mehr als 500 m
und/oder - gegen Entgelt oder gewerblich
oder - zu anderen als in § 24c Abs. 1 Z 2 LFG genannten Zwecken (also nicht als Flugmodell und somit nicht ausschließlich zum Zweck des Fluges selbst) betrieben werden.
Für die Einordnung Ihrer Drohne als sog. “unbemanntes Luftfahrzeug” (uLFZ) ist es ausreichend, dass eine dieser Alternativen vorliegt! Selbst wenn also “nur” private Film- oder Fotoaufnahmen gemacht werden und das Gerät somit nicht ausschließlich zum Zweck des Fluges selbst betrieben wird, gilt jenes als unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 und ist damit bewilligungspflichtig!
Die dazu notwendige Haftpflichtversicherung “Klasse 1 mit Sichtverbindung mit Genehmigung durch die Austro Control” können Sie in unserem Online- oder Faxantrag auswählen ›››
2. Modellfüge bzw. der Betrieb von “Flugmodellen“
(unter 25 kg) sind gemäß § 24c LFG jene Flüge, die
- in einem Umkreis von höchstens 500 m erfolgen
und - ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich
und - ausschließlich zum Zweck des Fluges selbst erfolgen.
Alleine das Vorhandensein einer Kamera oder die Übertragung der Bilder während des Fluges (z. B. zu Trainingszwecken, ohne Aufzeichnung etc.) begründet noch keine Bewilligungspflicht durch die Austro Control. Die Drohne kann also immer noch im Sinne des “Modellfluges”, sprich als “Flugmodell” genutzt werden. Als gesetzliche Mindestversicherung genügt dann unsere “Hobbynutzung ohne Austro Control”. Auch diese gib’s zur Auswahl in unserem Online- oder Faxantrag ›››
Trifft jedoch eine der oben genannten Alternativen nicht zu, so ist eine behördliche Zulassung verpflichtend! Dann benötigen Sie die unter Punkt 1 beschriebene Deckung “MIT Genehmigung durch die Austro Control”.
Achtung: Hat Ihr Flugmodell über 25 kg Gesamtgewicht, so benötigen Sie in jedem Fall eine Bewilligung durch die Austro Control!
Der Gesetzgeber weist darauf hin, dass im Falle eines Betriebs eines uLFZ ohne entsprechende Bewilligung die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 169 LFG Geldstrafen in Höhe von bis zu € 22.000 verhängen kann.
Die Abgrenzung sog. „umbemannter Geräte“ (Spielzeug) zu „Flugmodellen“ und „Umbemannten Luftfahrzeugen (uLFZ) bemisst sich auch durch die Bemessung der potentiellen Energie beim Aufprall.
Somit ist bei der Berechnung der “Bewegungsenergie” gemäß § 24d LFG auch die geplante Flughöhe beim Betrieb zu beachten, siehe dazu die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Luftfahrtgesetz (LFG): „Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, sollen diese nicht als Flugmodell oder Unbemanntes Luftfahrzeug gelten und – abgesehen von der Anforderung, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden – nicht in den Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes fallen.
Die maximale Bewegungsenergie, gemessen in Joule, die durch einen Fall aus einer bestimmten Flughöhe erreicht werden kann, ergibt sich aus der Berechnung der Masse mal der Erdbeschleunigung mal der Höhe. Dies bedeutet vereinfacht, dass das Gewicht des Gerätes (kg) mit der geplanten Steighöhe (m) und dem gerundeten Wert 10 zu multiplizieren ist (zB 0,30 kg x 20m x 10 = 69 Joule).“
Daraus ergibt sich, dass z. B. eine 1,7 kg schwere Drohne für die Kategorisierung als unbemanntes Gerät sprich als “Spielzeug” gemäß § 24d LFG nur in einer Höhe von ca. 4,5 m verwendet werden dürfte!
Mini Drohnen können einerseits als Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrzeuge (uLFZ) abheben, oder sie werden als sogenannte "unbemannte Geräte" nach Paragraph 24d LFG in Betrieb genommen. Wie man Mini Drohnen auch für gewerbliche Aufnahmen OHNE Austro Control Drohnenbewilligung verwenden kann, erfahren Sie in unserem Mini Drohnen Blog.
Und hier gehts zum Antrag Mini Drohnen Versicherung >>>
Auf Grund des enormen Andrangs dauert ein Zulassungsverfahren bei der Austro Control aktuell zwischen 1-3 Monate. Um diese Zeitspanne bis zur Erteilung der behördlichen Ordnungszahl sinnvoll zu überbrücken, empfiehlt AIR&MORE die exklusive “Hobby-Zwischendeckung”.
Das Gerät kann währenddessen bereits unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich in Betrieb gehen. Die Nutzung von Drohne und Kamera dient auschließlich zum Zweck des Fluges selbst (z. B. Test- und Trainingsflüge). Es erfolgen noch keine Foto- oder Filmaufnahmen. Der maximale Flugradius beschränkt sich auf 500 Meter bei direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung. Während der Hobby-Zwischendeckung gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Flugmodelle: § 24c Luftfahrtgesetz (LFG).
In unserem Antragsformular (Variante MIT Genehmigung durch die Austro Control) können sie die Hobby-Zwischendeckung ohne Aufschlag(!) und bequem via Mausklick aktivieren: "Ja, ich möchte eine Hobby-Zwischendeckung".
Diese startet mit dem Antragseingang bei uns bzw. mit dem gewünschten Versicherungsbeginn.
Hier geht's zum Antrag ›››
Ohne Hobby-Zwischendeckung darf das unbemannte Luftfahrzeug ausschließlich ab Ausstellung der Austro Control Ordnungszahl in Betrieb genommen werden!
Im “Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 gemäß § 24f LFG” schreibt die Austro Control die Beilage einer Versicherungsbestätigung (über eine Deckungssumme von 750.000 SZR), gemäß LFG vor.
Diese vorläufige Deckungszusage erhalten Sie von uns noch am Tag Ihrer Antragstellung. Bitte wählen sie ganz einfach die Variante “MIT Genehmigung durch die Austro Control”. Die Versicherunsgbestätigung mit 750.000 SZR kommt via eMail.
TIPP: Um die Zeitspanne bis zur Erteilung der Austro Control Bewilligung (3-6 Monate!) zu überbrücken, empfehlen wir unsere “Hobby-Zwischendeckung” (siehe Punkt 4).
“Das Sonderziehungsrecht (SZR; englisch Special Drawing Right, SDR) ist eine künstliche, 1969 vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währung, die international als Zahlungsmittel verwendet werden kann. Sie wird nicht an Devisenmärkten gehandelt, sondern auf IWF-Konten wie ein Buchkredit geführt. Auch der Wechselkurs wird vom IWF festgesetzt.” (Quelle: Wikipedia)
Die Sonderziehungsrechte (SZR) sind insbesondere für die Abwicklung von Schadensleistungen inmitten internationaler Währungsschwankungen wichtig. Auf unseren Versicherungbestätigungen sind die vom Gesetzgeber geforderten 750.000 SZR klar ausgewiesen.
Auf Grund des enormen Andrangs kann ein Bewilligungsverfahren bei der Austro Control bis zu 8 Wochen dauern. Um diese Zeitspanne bis zur Erteilung der behördlichen Ordnungszahl sinnvoll zu überbrücken, empfiehlt AIR&MORE die exklusive “Hobby-Zwischendeckung”.
Sollten Sie diese usrprünglich nicht beantragt haben, so melden Sie uns Ihren Wunsch auf Hobby-Zwischendeckung einfach via eMail an info@airandmore.at. Die entsprechende Deckung tritt noch am selben Tag für Sie in Kraft!
Das Gerät kann währenddessen bereits unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich in Betrieb gehen. Die Nutzung von Drohne und Kamera dient auschließlich zum Zweck des Fluges selbst (z. B. Test- und Trainingsflüge). Es erfolgen noch keine Foto- oder Filmaufnahmen. Der maximale Flugradius beschränkt sich auf 500 Meter bei direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung. Währen der Hobby-Zwischendeckung gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Flugmodelle: § 24c Luftfahrtgesetz (LFG).
Ohne Hobby-Zwischendeckung darf das unbemannte Luftfahrzeug ausschließlich ab Ausstellung der Austro Control Ordnungszahl in Betrieb genommen werden!
Bitte übermitteln Sie uns den Austro Control Bescheid mitsamt darin ausgewiesener Ordnungszahl zeitnah per eMail an mail@airandmore.at oder per Fax an +43 512 219921-2323. Die Deckung als “unbemanntes Luftfahrzeug” (uLFZ) gemäß § 24f LFG (mit Austro Control Zulassung) tritt mit Eingang des Bescheides bei uns in Kraft. Die Versicherungspolizze mit ausgewiesener Austro Control Ordnungszahl erhalten Sie in den folgenden Wochen per Post.
- Für den Fall, dass Sie bisher bei uns eine Hobby-Zwischendeckung genossen haben, so erlischt diese mit Eingang Ihres Bescheides. Mit der neuen, umfassenderen Deckung dürfen sie ab sofort auch Bildmaterial aufzeichnen, weiterverarbeiten etc., sprich, Ihre Drohne als unbemanntes Luftfahrzeug (uLFZ) gemäß Ihrem Bescheid nutzen.
- Hatten Sie bisher nur eine vorläufige Deckungsnummer bei uns, so tritt am Tag des Eingangs des Bescheides Ihr voller Versicherungsschutz in Kraft. Ihr uLFZ darf nun gemäß Austro Control Zulassung geflogen werden. Je nach gwählter Zahlweise wird die Versicherungsprämie alsbald von Ihrem Konto abgebucht oder Ihnen eine Rechnung zugesandt.
Der Gesetzgeber weist darauf hin, dass im Falle eines Betriebs eines uLFZ ohne entsprechende Bewilligung die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 169 LFG Geldstrafen in Höhe von bis zu € 22.000 verhängen kann. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.
Die Österreichische Luftfahrtbehörde (Austro Control) führt hierzu eine eigene offizielle Liste.
Ausgewiesen werden hier jene Geräte, deren Benutzer explizit einer Veröffentlichung zugestimmt haben.
Der entsprechende Link findet sich auf dieser Seite:
https://www.austrocontrol.at/luftfahrtbehoerde/lizenzen__bewilligungen/flugbewilligungen/unbemannte_lfz
- Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- oder Namensrechten
- Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten, gewerblichen- und Datenschutzrechten
- sowie wegen Vermögensschäden aus Eigentumsverletzungen, die nicht durch einen Sachschaden entstanden sind.
- Nicht versichert ist auch der Betrieb im Rahmen polizeilicher oder militärischer Einsätze
- sowie der Einsatz mit oder als Waffe.
Ganz einfach – unser Einsatz senkt Ihre Kosten.
Als exklusiver Partner der R+V Gruppe legen wir alles daran, Ihnen und Ihrem Versicherer unnötige Aufwendung zu ersparen: Rasche Abwicklung der Deckungsaufträge, ad hoc Ausstellung der Versicherungsbestätigungen und prompter Service am Telefon – eine schlanke Logistik macht uns und Ihnen das Leben leichter. Wir stellen die Infrastruktur, Sie bekommen den Service!
Durch einen Risk-Based-Approach wurden 4 Kategorien identifiziert.
Damit wird eine Festlegung von technischen und betrieblichen Auflagen für jede Kategorie möglich.
Die Anforderungen an das uLFZ, den Betrieb und die Piloten sind auf die Kategorie abgestimmt.
Abhängig vom Risikopotenzial des Betriebes sind technische, betriebliche und personelle Anforderungen abgestuft:
- Kategorie A: keine spezielle Qualifikation der Piloten, handelsübliche Komponenten, …
- Kategorie B: Deklaration jedes Piloten, kleine Bauvorschrift, Einzelfehler darf nicht zum Absturz führen, …
- Kategorie C: Kenntnisse in Luftrecht, kleine Bauvorschrift, Einzelfehler darf nicht zum Absturz führen, …
- Kategorie D: Kenntnisse in Luftrecht, große Bauvorschrift, Einzelfehler darf nicht zum Absturz führen, …
Die R+V Versicherung hat ihre Wurzeln in der Genossenschaftsbewegung und ist der Versicherer der genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken und Raiffeisenbanken.
Die österreichische Niederlassung der R+V Allgemeine Versicherung AG ist Teil des R+V-Konzerns, eine der größten deutschen Versicherungsgruppen.
Ausgezeichnet: Die Solidität der R+V Versicherung wird immer wieder mit Top-Noten prämiert. Ein AA- Rating von Standard & Poors unterstreicht die Finanzkraft der R+V und macht Sie zum einem einem starken Partner für uns und unsere Kunden.