Der Gesetzgeber weist darauf hin, dass im Falle eines Betriebs eines uLFZ ohne entsprechende Bewilligung die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 169 LFG Geldstrafen in Höhe von bis zu € 22.000 verhängen kann. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.