Die Abgrenzung sog. „umbemannter Geräte“ (Spielzeug) zu „Flugmodellen“ und „Umbemannten Luftfahrzeugen (uLFZ) bemisst sich auch durch die Bemessung der potentiellen Energie beim Aufprall.
Somit ist bei der Berechnung der “Bewegungsenergie” gemäß § 24d LFG auch die geplante Flughöhe beim Betrieb zu beachten, siehe dazu die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Luftfahrtgesetz (LFG): „Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, sollen diese nicht als Flugmodell oder Unbemanntes Luftfahrzeug gelten und – abgesehen von der Anforderung, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden – nicht in den Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes fallen.
Die maximale Bewegungsenergie, gemessen in Joule, die durch einen Fall aus einer bestimmten Flughöhe erreicht werden kann, ergibt sich aus der Berechnung der Masse mal der Erdbeschleunigung mal der Höhe. Dies bedeutet vereinfacht, dass das Gewicht des Gerätes (kg) mit der geplanten Steighöhe (m) und dem gerundeten Wert 10 zu multiplizieren ist (zB 0,30 kg x 20m x 10 = 69 Joule).“
Daraus ergibt sich, dass z. B. eine 1,7 kg schwere Drohne für die Kategorisierung als unbemanntes Gerät sprich als “Spielzeug” gemäß § 24d LFG nur in einer Höhe von ca. 4,5 m verwendet werden dürfte!