Selbst wenn “nur” private Film- und Fotoaufnahmen gemacht werden und das Fluggerät somit nicht ausschließlich zum Zweck des Fluges selbst betrieben wird, ist jenes als unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 zu qualifizieren und für den Betrieb somit eine Bewilligung der Austro Control (ACG) erforderlich.
1. Unbemannte Luftfahrzeuge (uLFZ)
der Klasse 1 sind gemäß § 24f LFG 2014 nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten
- auch in einem Umkreis von mehr als 500 m
und/oder - gegen Entgelt oder gewerblich
oder - zu anderen als in § 24c Abs. 1 Z 2 LFG genannten Zwecken (also nicht als Flugmodell und somit nicht ausschließlich zum Zweck des Fluges selbst) betrieben werden.
Für die Einordnung Ihrer Drohne als sog. “unbemanntes Luftfahrzeug” (uLFZ) ist es ausreichend, dass eine dieser Alternativen vorliegt! Selbst wenn also “nur” private Film- oder Fotoaufnahmen gemacht werden und das Gerät somit nicht ausschließlich zum Zweck des Fluges selbst betrieben wird, gilt jenes als unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 und ist damit bewilligungspflichtig!
Die dazu notwendige Haftpflichtversicherung “Klasse 1 mit Sichtverbindung mit Genehmigung durch die Austro Control” können Sie in unserem Online- oder Faxantrag auswählen ›››
2. Modellfüge bzw. der Betrieb von “Flugmodellen“
(unter 25 kg) sind gemäß § 24c LFG jene Flüge, die
- in einem Umkreis von höchstens 500 m erfolgen
und - ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich
und - ausschließlich zum Zweck des Fluges selbst erfolgen.
Alleine das Vorhandensein einer Kamera oder die Übertragung der Bilder während des Fluges (z. B. zu Trainingszwecken, ohne Aufzeichnung etc.) begründet noch keine Bewilligungspflicht durch die Austro Control. Die Drohne kann also immer noch im Sinne des “Modellfluges”, sprich als “Flugmodell” genutzt werden. Als gesetzliche Mindestversicherung genügt dann unsere “Hobbynutzung ohne Austro Control”. Auch diese gib’s zur Auswahl in unserem Online- oder Faxantrag ›››
Trifft jedoch eine der oben genannten Alternativen nicht zu, so ist eine behördliche Zulassung verpflichtend! Dann benötigen Sie die unter Punkt 1 beschriebene Deckung “MIT Genehmigung durch die Austro Control”.
Achtung: Hat Ihr Flugmodell über 25 kg Gesamtgewicht, so benötigen Sie in jedem Fall eine Bewilligung durch die Austro Control!
Der Gesetzgeber weist darauf hin, dass im Falle eines Betriebs eines uLFZ ohne entsprechende Bewilligung die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 169 LFG Geldstrafen in Höhe von bis zu € 22.000 verhängen kann.