Welche Pflichtversicherung für Paragleiter, Hängegleiter und Fallschirmspringer besteht in Österreich?
Wie muss eine gesetzeskonforme Haftpflichtversicherung für das Solo Hänge- und Paragleiten und Fallschirmspringen wirklich ausschauen?
Muss bei nichtmotorisierten Solo- Hänge- und Paragleitern und Fallschirmspringern zwingend das Gerät (mit Seriennummer) versichert sein, oder ist auch eine personenbezogene Versicherungsdeckung in Österreich rechtlich zulässig?
Diese und ähnliche Fragen erreichen uns immer wieder via Telefon und eMail. Das Air&More Team hat daraufhin ein Experten Gutachten zur Haftpflichtversicherung für Paragleiter, Drachenflieger und Fallschirmspringer in Auftrag gegeben. Dieses Rechtsgutachten stellt nun ein für allemal klar, was Fakt ist und was nicht!
Die Essenz dieses Gutachtens haben wir hier für Euch in Form von übersichtlichen FAQs zusammengefasst. Dieses "Rechtsgutachten" zur Pflichtversicherung für nichtmotorisierte Solo- Paragleiter, Hängegleiter und Fallschirmspringer wurde im Juni 2021 von Rechtsanwalt Mag. jur. Joachim J. Janezic, MEng. erstellt. Joachim Janezic gilt als einer der profiliertesten Luftrechtler des Landes und wird von zahlreichen österreichischen Medien als Experte in Sachen Luftrecht herangezogen. Nicht zuletzt ist Joachim Janezic auch Vorstand des Instituts für Österreichisches und Internationales Luftfahrtrecht. Darüber hinaus kennt der Grazer Jurist und Sachverständige auch die technische Seite der Luftfahrt als Experte für Accident Research und Aviation Safety.
Hier findet ihr das Gutachten zur Haftpflichtversicherung für Paragleiter, Drachenflieger und Fallschirmspringer in Österreich.
Pflichtversicherung für Paragleiter, Hängegleiter und Fallschirme in Österreich - FAQs
Hier findet Ihr nun die auf dem oben genannten Rechtsgutachten basierenden FAQs zur Pflichtversicherung für Paragleiter, Drachenflieger und Fallschirmspringer. Dabei beziehen sich diese Infos rein auf privat genutzte nicht-motorisierte Solo-Fluggeräte bzw. -Sportarten. Sollten noch weitere Fragen innerhalb der Flugsport Community auftauchen, so könnt Ihr uns gerne kontaktieren.
NEIN, laut dem Gutachten Haftpflichtversicherung für Paragleiter, Drachenflieger und Fallschirmspringer vom Juni 2021 ist in Österreich für nicht motorisierte Solo-Flüge bzw. Sprünge auch eine personenbezogene Versicherungsdeckung gesetzeskonform.
JA, die Pflichtversicherung für Paragleiter, Hängegleiter und Fallschirmspringer kann in Österreich auch personenbezogen sein. Diese unter der Voraussetzung, daß es um rein privat genutzte, nicht-motorisierte Solo-Flüge handelt.
Hier geht's zum Gutachten zur Haftpflichtversicherung für Paragleiter, Drachenflieger und Fallschirmspringer >>>
NEIN, schließlich kann eine Haftpflichtversicherung für Pragleiter, Drachenflieger und Fallschirmspringer in Österreich auch auf eine Person bezogen sein - so lange es sich um nichtmotorisierte Solo-Flüge bzw. Sprünge handelt.
Eine explizit gerätebezogene Pflichtversicherung für Paragleiter, Hängegleiter und Fallschirmspringer gilt neben anderen Kriterien insbesondere dann, wenn ...
- das Gerät in ein behördliches Register eingetragen ist,
- das Luftfahrzeug nicht rein privat oder gar gewerblich genutzt
- oder zudem zur Beförderung von Passagieren (Tandemflug, Tandemsprung) verwendet wird.
Hier geht's zum Gutachten zur Haftpflichtversicherung für Paragleiter, Drachenflieger und Fallschirmspringer >>>
Eine Pflichtversicherung für Paragleiter, Hängegleiter und Fallschirmspringer muss eine gewisse Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden umfassen. So muss einen gesetzeskonforme Drittschadenshaftpflichtversicherung für nichtmotorisierte Solo- Paragleiter, Hängegleiter und Fallschirmspringer zumindest 500.00 SZR (Sonderziehungsrechte) als Deckung aufweisen.
Hier geht's zum Gutachten zur Haftpflichtversicherung für Paragleiter, Drachenflieger und Fallschirmspringer >>>
Die sogenannten Sonderziehungsrechte kürzt man mit SZR oder mit SDR (für Special Drawing Rights) ab. Diese gelten als eine internationale Währung und werden deshalb vom Internationalen Währungsfonds (IWF) festgelegt. Ziel ist der Ausgleich von Währungsschwankungen zwischen Währungen, was vor allem in der Luftfahrt relevant ist.
NEIN, jedes Land kann das Thema der Pflichtversicherung für Paragleiter, Hängegleiter und Fallschirmspringer für sich definieren.
Hier geht's zum Gutachten zur Haftpflichtversicherung für Paragleiter, Drachenflieger und Fallschirmspringer >>>
Nützliche Links:
Zum Thema Pflichtversicherung für Paragleiter, Hängegleiter und Fallschirmspringer in Österreich gibt's hier noch weitere Interessante Links:
Hier geht's zum Gutachten zur Haftpflichtversicherung für Paragleiter, Drachenflieger und Fallschirmspringer in Österreich >>>
Hier der Online-Antrag zur Haftpflichtversicherung für Paragleiter, Drachenflieger und Fallschirmspringer >>>