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Spielzeug oder nicht? Auf die Joule kommt es an …

Die Abgrenzung sog. „umbemannter Geräte“ (Spielzeug) zu „Flugmodellen“ und „Umbemannten Luftfahrzeugen (uLFZ) bemisst sich auch durch die Bemessung der potentiellen Energie beim Aufprall.

Somit ist bei der Berechnung der “Bewegungsenergie” gemäß § 24d LFG auch die geplante Flughöhe beim Betrieb zu beachten, siehe dazu die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum LFG:

„Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, sollen diese nicht als Flugmodell oder Unbemanntes Luftfahrzeug gelten und – abgesehen von der Anforderung, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden – nicht in den Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes fallen. Die maximale Bewegungsenergie, gemessen in Joule, die durch einen Fall aus einer bestimmten Flughöhe erreicht werden kann, ergibt sich aus der Berechnung der Masse mal der Erdbeschleunigung mal der Höhe. Dies bedeutet vereinfacht, dass das Gewicht des Gerätes (kg) mit der geplanten Steighöhe (m) und dem gerundeten Wert 10 zu multiplizieren ist (zB 0,30 kg x 20m x 10 = 69 Joule).“ (Quelle hier)

… sowie die Infografik des BMVIT:
Joule_BerechnungDaraus ergibt sich, dass z. B. ein 1,7 kg schwerer Kopter für die Kategorisierung als unbemanntes Gerät gemäß § 24d LFG nur in einer Höhe von ca. 4,5 m verwendet werden dürfte!

§ 24d LFG Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie:
„Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“


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