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Flugmodell oder uLFZ?

Einmal durchkauen und dann im Bilde sein!

Gemäß § 24f LFG sind unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten

1. auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder,

2. gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in § 24c Abs. 1 Z 2 LFG genannten Zwecken

betrieben werden.

Als Betrieb eines Flugmodelles (und somit unter 25 kg bewilligungsfrei) sind somit gemäß § 24c LFG jene Flüge zu qualifizieren, welcheGrafik_BMVIT_ULFZ

  • in einem Umkreis von höchstens 500 m erfolgen
    und
  • ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich erfolgen
    und
  • ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst erfolgen.

Daraus ergibt sich, dass bei einem Betrieb

  • in einem Umkreis von mehr als 500 m
    oder
  • gegen Entgelt oder gewerblich
    oder
  • zu anderen Zwecken als ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst

der Betrieb gemäß § 24f LFG bewilligungspflichtig ist.

Für die Einordnung als unbemanntes Luftfahrzeug ist es ausreichend, dass eine dieser Alternativen vorliegt. Wenn ein Gerät daher gegen Entgelt/gewerblich oder nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben wird (sondern zB für Foto-/Filmaufnahmen, auch wenn es sich dabei um private Aufnahmen handelt), ist es als unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 zu qualifizieren und für den Betrieb eine Bewilligung der ACG erforderlich.

… Siehe dazu auch Seite 5 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Quelle hier): Hier werden Kamera- oder Filmflüge explizit als Beispiel für den Betrieb zu anderen Zwecken als nicht dem Zwecke des Fluges selbst genannt.)

Alleine das Vorhandensein einer Kamera oder die Übertragung der Bilder während dem Flug (zB zu Trainingszwecken, ohne Aufzeichnung etc.) begründet noch keine Bewilligungspflicht. Sobald es sich jedoch beim primären Zweck um Foto-/Filmaufnahmen handelt, ist eine Bewilligung der ACG für den Betrieb eines uLFZ erforderlich. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aufnahmen gewerblich oder privat erstellt werden oder ob die Aufnahmen an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden, da es für das Entstehen einer Bewilligungspflicht ausreicht, dass eine der oben genannten Alternativen (Beispielsweise die Erstellung von Luftbildaufnahmen) vorliegt. Dies entspricht auch der Rechtsansicht des BMVIT, welches dazu ein Infoblatt (Quelle hier) herausgegeben hat.

Es sei darauf hingewiesen, dass im Falle eines Betriebs eines uLFZ ohne entsprechende Bewilligung die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 LFG Geldstrafen in Höhe von bis zu 22.000 Euro verhängen kann. Darüber hinaus sind etwaige Schäden, die beim Betrieb entstehen, in vielen Fällen versicherungsrechtlich nicht gedeckt.

Mit freundlicher Unterstütz der Austro Control.

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