Die Abgrenzung sog. „umbemannter Geräte“ (Spielzeug) zu „Flugmodellen“ und „Umbemannten Luftfahrzeugen (uLFZ) bemisst sich auch durch die Bemessung der potentiellen Energie beim Aufprall. Somit ist bei der Berechnung der “Bewegungsenergie” gemäß § 24d LFG auch die geplante Flughöhe beim Betrieb zu beachten, siehe dazu die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum LFG: „Soweit unbemannte Geräte mit einer […]