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THEORIEAUSBILDUNG: Kleiner Pilotenschein für Drohnen uLFZ (UAV)

THEORIEAUSBILDUNG: Kleiner Pilotenschein für Drohnen uLFZ (UAV)
THEORIESCHULUNG: LUFTRECHT für DROHNEN
THEORIEKURS: Kleiner Pilotenschein für Drohnen uLFZ (UAV) Das neue Drohnen-Gesetz, in Kraft seit 1.1.2014, soll die gewerbliche Nutzung einschränken und die missbräuchliche Verwendung von Drohnen verhindern. Als Drohnen werden unbemannte, flugfähige Geräte (UAV= Unmanned Aerial Vehicle)) verstanden, unabhängig davon, ob sie über Bordmittel für Bild- oder Tonaufnahmen verfügen. Diese Regelung gilt auch für selbst gebastelte oder gekaufte fernsteuerbare Flugmodelle. Der Begriff "Drohne" kommt als Definition im Gesetzestext nicht vor. Wir bieten einen Vorbereitungstheorielehrgang für die bei AUSTRO CONTROL abzulegende Luftrechtprüfung an.

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Kleiner Pilotenschein für Drohnen uLFZ (UAV)

Das neue Drohnen-Gesetz, in Kraft seit 1.1.2014, soll die gewerbliche Nutzung einschränken und die missbräuchliche Verwendung von Drohnen verhindern.
Als Drohnen werden unbemannte, flugfähige Geräte (UAV= Unmanned Aerial Vehicle)) verstanden, unabhängig davon, ob sie über Bordmittel für Bild- oder Tonaufnahmen verfügen.
Diese Regelung gilt auch für selbst gebastelte oder gekaufte fernsteuerbare Flugmodelle. Der Begriff „Drohne“ kommt als Definition im Gesetzestext nicht vor.
Als „Privatbetrieb“ wird der Einsatz von Drohnen nun nur noch klassifiziert, wenn ihre Flüge keinem gewerblichen Zweck dienen.
Außer auf Modellflugplätzen dürfen sie nur in einem maximalen Umkreis von 500 Metern bei Sichtkontakt zur steuernden Person eingesetzt werden, nachgewiesene Kenntnisse in Luftrecht sind unabdingbare Voraussetzung.

Das Gesetz unterscheidet nach §§ 24 e,f und g drei verschiedene Kategorien:

Herkömmliche zivile Flugmodelle,
wie sie etwa von Modellbauern als Hobby in ihrer Freizeit gebaut werden, sind ausschließlich für den privaten Gebrauch vorgesehen.
Diese Flugmodelle dürfen lediglich in einem Umkreis von 500 Meter bis zu einer maximalen Höhe von 150m über Grund betrieben werden. Von dieser Regelung sind jedoch Modellflugplätze ausgenommen.

Bei gewerblichen Zwecken wird zwischen zwei Klassen unterschieden.

Klasse 1
Solange zwischen steuernder Person und dem Fluggerät Sichtkontakt besteht, gilt Klasse 1.

Klasse 2
Pilotenschein bei Einsatz ohne Sichtkontakt erforderlich
Bei Flügen ohne Sichtkontakt, ist der Drohnen-Lenker zusätzlich zum Besitz eines Pilotenscheins und einer Bestätigung der Luftfahrtüchtigkeit verpflichtet.
Begründet wird dies damit, dass Kenntnis der Luftverkehrsregeln gegeben sein muss.

Meldepflicht vor Aufnahmen
Beim nicht privaten Betrieb von Drohnen der Klassen 1 und 2 verpflichten sich Betreiber wie Piloten am Boden zur Wahrung „überwiegend schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen“ von Betroffenen gemäß Datenschutzgesetz. Dies gilt insbesondere für alle Formen von Foto- und Filmaufzeichnungen, die mit solchen zivilen Drohnen gemacht werden.
Schon vor den Aufnahmen muss verpflichtend eine Meldung an die Datenschutzkommission erfolgen.

​Die Art des Fluges entscheidet
Bewilligungen für Flüge mit Drohnen sind immer dann notwendig, wenn sie nicht ausschließlich „zum Zwecke des Fluges selbst“ durchgeführt werden..
Sobald eine Drohne mit einer Kamera oder einem Fotoapparat ausgerüstet ist und damit Aufnahmen getätigt werden, liegt eine Bewilligungspflicht vor. Das gilt auch für rein private Zwecke auf eigenem Grundstück für Fotoaufnahmen aus der Luft.

Weiterführende Informationen sowie Kurstermine finden sie hier …

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  • Prüfungsvorbereitung Theorie Luftrecht für unbemannte Luftfahrzeuge

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